Rechtliches

Bedingungen für Servicepartner

Die Axinity GmbH & Co. KG stellt diese Bedingungen als Betreiberin der Plattform CONCI HOME für selbständige Servicepartner, die über die Plattform Leistungen anbieten.

Stand: 4. Oktober 2026

Sofortzahlung und zurückgehaltene Auszahlung bei Einzelangeboten nach Besichtigung

Bei Einzelangeboten nach einer Besichtigung, deren Bestellübersicht die sofortige Stripe-Zahlung ausweist, bezahlt der Kunde bei Annahme des Angebots. Stripe verarbeitet die Belastung über das Plattformkonto; der Servicepartner erhält seinen vereinbarten Anteil durch eine gesonderte Übertragung an sein verbundenes Stripe-Konto.

Abweichende Regelungen zum Einzugszeitpunkt und zur sofortigen Weiterleitung gelten für diese Angebote nicht. Die Übertragung wird erst nach vollständiger Durchführung der vereinbarten Leistung und Bestätigung ihres Abschlusses durch den Kunden freigegeben. Bei einer Beanstandung bleibt sie gesperrt; die Verwaltung darf sie erst nach dokumentiertem Abschluss oder dokumentierter Einigung freigeben. Die Fertigmeldung des Servicepartners allein löst keine Auszahlung aus. Das Stripe-Konto muss vor einer Übertragung vollständig eingerichtet und für Auszahlungen freigegeben sein. Provision, Erstattungen und gesetzliche Rechte richten sich im Übrigen nach diesen Bedingungen.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteile

(1) Diese Bedingungen regeln den Vertrag zwischen der Betreiberin der Plattform (Betreiberin) und einem Servicepartner über die Nutzung der Plattform und die Vermittlung von Leistungsverträgen mit Kunden (Plattformvertrag).

(2) Betreiberin ist die Axinity GmbH & Co. KG. Sie betreibt die Plattform unter der Marke CONCI HOME. Angaben zur Betreiberin:

Axinity GmbH & Co. KG Hebbelstraße 16, 14469 Potsdam, Deutschland Registergericht: Amtsgericht Potsdam, HRA 8579 P Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE452017683 Vertreten durch: Divo Marketing GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin, Sitz Lüdenscheid, Amtsgericht Iserlohn, HRB 10590), vertreten durch ihren Geschäftsführer Deniz Seker E-Mail: conci-home@axinity.dev Telefon: +49 15565 446929

(3) Den Plattformvertrag schließt die Betreiberin nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Servicepartner erklärt bei der Aufnahme, dass er seine Leistungen in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit anbietet, und teilt der Betreiberin unverzüglich mit, wenn das nicht mehr zutrifft. Erklärt der Servicepartner, nicht als Unternehmer zu handeln, oder entfällt seine Unternehmereigenschaft, schließt die Betreiberin keine neuen Leistungsverträge in seinem Namen; bestehende Leistungsverträge wickelt sie entsprechend § 32 Abs. 4 ab. Solange der Servicepartner keine Erklärung zu seiner Unternehmereigenschaft abgegeben hat, schließt die Betreiberin keine Leistungsverträge in seinem Namen und plant auch in bestehenden Leistungsverträgen keine neuen Einsätze; bereits zugesagte Einsätze bleiben unberührt. Den Plattformvertrag schließt die Betreiberin außerdem nur mit Servicepartnern, die als natürliche Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, als Gesellschaft oder anderer Rechtsträger ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben und ihre Leistungen nicht über eine Betriebsstätte im Ausland erbringen; entfällt eine dieser Voraussetzungen, teilt der Servicepartner das unverzüglich mit, und Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Vertragsbestandteile sind die Partnervereinbarung und diese Bedingungen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB). Die Partnervereinbarung regelt Aufnahme, Provisionssatz, Freigabe und Anfahrtspauschale und geht diesen Bedingungen insoweit vor; andere Regeln in ihr gehen diesen Bedingungen nur vor, soweit sie für den Servicepartner günstiger sind. Regeln zum Kundenschutz in einer vom Servicepartner unterzeichneten Vereinbarung, gleich wie sie bezeichnet ist (Kundenschutzvereinbarung), begründen Kundenschutz auch für Vermittlungen vor Beginn des Plattformvertrags (§ 22 Abs. 4 Satz 2); für Pflichten, Ausnahmen, Schutzfrist, Auskunft, Verfahren und Vertragsstrafe gelten auch dann § 22 und § 23, soweit die Vereinbarung für den Servicepartner nicht günstiger ist.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Servicepartners gelten für den Plattformvertrag nicht, auch wenn die Betreiberin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Für die Leistungsverträge mit Kunden gilt § 12.

(6) Diese Bedingungen sind vor und nach Vertragsschluss jederzeit unter conci-home.de/partnerbedingungen abrufbar und lassen sich dort speichern und ausdrucken. Auf Verlangen übermittelt die Betreiberin sie in Textform.

(7) Wie die Betreiberin Servicepartner auswählt und in welcher Reihenfolge sie sie berücksichtigt, wann sie die Vermittlung einschränken, aussetzen oder beenden darf und wie sie Beschwerden bearbeitet, regeln § 20, § 24 und § 25.

§ 2 Begriffe

(1) In diesen Bedingungen bedeuten:

• Plattform: die Website und die Webanwendung, über die die Betreiberin ihre Leistungen anbietet, einschließlich des Kundenkontos und des Anbieterbereichs. • Anbieterbereich: der durch persönliche Zugänge geschützte Bereich der Plattform für den Servicepartner und seine Servicekräfte. • Kundenkonto: der persönliche, durch ein Passwort geschützte Bereich des Kunden auf der Plattform. • Servicepartner: ein rechtlich selbständiges Unternehmen oder eine selbständig tätige Person, die über die Plattform Leistungen anbietet und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt. • Kunde: wer über die Plattform Leistungen anfragt, bestellt oder in Anspruch nimmt, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer. • Zuhause: eine im Kundenkonto hinterlegte Anschrift, an der Leistungen erbracht werden sollen, mit den Angaben des Kunden zu diesem Ort. • Servicekraft: eine Person, die der Servicepartner zur Ausführung einer Leistung einsetzt, auch der Servicepartner selbst. • Leistungsvertrag: der Vertrag über eine Leistung zwischen einem Kunden und dem Servicepartner, etwa ein Einzelauftrag, ein Abo oder ein Auftrag für den Wäscheservice. • Abo: ein Leistungsvertrag über wiederkehrende Leistungen. • Anfrage: die Beschreibung eines Wunsches durch den Kunden, auf die hin die Betreiberin einen Servicepartner auswählt und ein Angebot erstellt. • Angebot: das im Kundenkonto übermittelte verbindliche Angebot eines Servicepartners auf Abschluss eines Leistungsvertrags. • Bestellübersicht: die Zusammenfassung vor einer Bestellung, die die Plattform mit Preis zur direkten Bestellung anbietet, etwa für ein Reinigungsabo oder den Wäscheservice. • Einsatz: die Ausführung einer Leistung an einem Termin. • Einsatzanfrage: die Anfrage der Betreiberin an den Servicepartner, einen Einsatz zu übernehmen. • Freigabe: die in der Partnervereinbarung festgelegten Leistungen und Gebiete, für die die Betreiberin Leistungsverträge im Namen des Servicepartners schließen darf (§ 5 Abs. 1). • Leistungsbedingungen: Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform, näher geregelt in § 12. • Partnervereinbarung: die Vereinbarung zwischen Betreiberin und Servicepartner über die Aufnahme, den Provisionssatz, die Freigabe und die Anfahrtspauschale. • Servicepauschale: ein Preisbestandteil des Servicepartners, den ein Angebot als festen Betrag ausweist; sie ist Teil des Entgelts für seine Leistung nach dem Angebot, unabhängig von der erfassten Arbeitszeit, steht auf seiner Rechnung und ist kein Entgelt für Leistungen der Betreiberin. • Schutzkunde: ein Kunde nach § 22. • Guthaben: ein Betrag, den die Betreiberin im Kundenkonto gutschreibt und mit Zahlungen des Kunden verrechnet. • Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail (§ 126b BGB). • Werktag: jeder Tag von Montag bis Freitag, der kein bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Personenbezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.

§ 3 Rolle der Betreiberin

(1) Die Betreiberin betreibt die Plattform und vermittelt Leistungsverträge zwischen Kunden und Servicepartnern. Sie ist nicht Partei der Leistungsverträge und erbringt die vermittelten Leistungen nicht selbst. Sie handelt nie im eigenen Namen für Rechnung des Servicepartners.

(2) Beim Vertragsschluss, bei der Kommunikation mit Kunden, bei Rechnungen und bei der Zahlungsabwicklung handelt die Betreiberin im Namen des Servicepartners (§ 4). Sie legt dabei offen, in wessen Namen sie handelt, nennt dem Kunden den Servicepartner mit Name und Anschrift, bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt, und in der Vertragsbestätigung außerdem mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Telefonisch und per E-Mail erreichen Kunden den Servicepartner vor und nach Vertragsschluss auch über die Kontaktwege der Betreiberin nach § 1 Abs. 2, die der Servicepartner dafür als seine Kontaktwege bestimmt; die Betreiberin nimmt Erklärungen für ihn entgegen (§ 4 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2).

(3) Mit Kunden schließt die Betreiberin nach Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Auswahl, Vermittlung und Koordination von Leistungen der Servicepartner sowie die Zahlungsabwicklung im Namen der Servicepartner (Concierge-Vertrag). Danach wählt sie Servicepartner aus, stimmt Termine ab, übermittelt Nachrichten, begleitet Reklamationen und wickelt die Zahlungen im Namen der Servicepartner ab (§ 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Servicepartner ist damit einverstanden, dass die Betreiberin diese Pflichten gegenüber Kunden erfüllt. Bei der Auswahl, der Abstimmung von Terminen, der Übermittlung von Nachrichten und der Begleitung von Reklamationen handelt sie sachlich und berücksichtigt die berechtigten Interessen beider Seiten. Beim Abschluss von Leistungsverträgen, bei Rechnungen und bei der Zahlungsabwicklung handelt sie ausschließlich im Namen und im Auftrag des Servicepartners; Zahlungen der Kunden nimmt sie nicht auf eigenen Bankkonten entgegen.

(4) Kunden zahlen der Betreiberin für die Vermittlung kein Entgelt. Die Betreiberin finanziert die Plattform über die Provision nach § 16.

(5) Die Betreiberin schuldet dem Servicepartner keine bestimmte Zahl von Einsatzanfragen, Angeboten oder Leistungsverträgen und keinen Mindestumsatz. Sie schuldet ihm auch keine Vergütung für seine Leistungen; diese schuldet allein der Kunde, und der Servicepartner erhält sie über den Zahlungsweg der Plattform (§ 14). Zahlt die Betreiberin einen Teil davon für den Kunden, etwa bei einer Zahlung mit Guthaben (§ 14 Abs. 3), leistet sie auf dessen Schuld. Werte, die die Plattform zu einem Servicepartner oder seinen Servicekräften führt oder anzeigt, etwa Stunden- oder Anfahrtssätze, begründen keinen Vergütungsanspruch gegen die Betreiberin. Zahlungen und Ansprüche nach § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 7 Satz 6, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 19 bleiben unberührt.

§ 4 Vollmacht

(1) Der Servicepartner bevollmächtigt die Betreiberin, in seinem Namen

a) im Rahmen seiner Freigabe (§ 5 Abs. 1) Angebote abzugeben, nach Absatz 7 zurückzunehmen, Bestellungen anzunehmen und Leistungsverträge mit Kunden zu schließen, b) dabei die Leistungsbedingungen einzubeziehen und die vorgeschriebenen Informationen, die Vertragsbestätigung, die Widerrufsbelehrung und die Erklärung zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 12 abzugeben, c) mit Kunden über Leistungsverträge zu kommunizieren und Termine abzustimmen, d) Erklärungen von Kunden zu Leistungsverträgen entgegenzunehmen, insbesondere die Annahme oder Ablehnung von Angeboten, Widerruf, Kündigung, das Zurückziehen eines Auftrags, Abnahme und Abnahmeverweigerung, Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt, Minderung und die Zustimmung zu einem höheren Betrag, e) Kunden zur Abnahme oder zur Prüfung der Abrechnung aufzufordern (§ 13), f) Rechnungen und Korrekturbelege auszustellen (§ 15), g) Zahlungen der Kunden über den Zahlungsweg der Plattform abzuwickeln, insbesondere Beträge zu reservieren, Lastschriftmandate einzuholen, Zahlungen einzuziehen und Kunden an offene Zahlungen zu erinnern (§ 14), h) Erstattungen nach § 17 vorzunehmen und i) Abos nach § 31 Abs. 5 und § 32 zu kündigen und zugesagte Einsätze nach § 31 Abs. 5 abzusagen.

(2) Erklärungen von Kunden, die der Betreiberin zugehen, werden mit dem Zugang bei ihr gegenüber dem Servicepartner wirksam. Die Betreiberin informiert den Servicepartner über jeden Leistungsvertrag, den sie in seinem Namen schließt, und über jede für ihn entgegengenommene Erklärung unverzüglich im Anbieterbereich oder in Textform. Nimmt der Servicepartner eine Einsatzanfrage zu einem Leistungsvertrag an, genehmigt er damit dessen Abschluss in seinem Namen.

(3) Die Vollmacht berechtigt nicht dazu, im Namen des Servicepartners Ansprüche anzuerkennen, Vergleiche zu schließen, auf Forderungen zu verzichten, Rechtsstreitigkeiten zu führen oder von den Leistungsbedingungen zu seinem Nachteil abzuweichen, es sei denn, diese Bedingungen erlauben es, insbesondere § 13, § 17, § 31 Abs. 5, § 32 und § 33 Abs. 7, oder der Servicepartner stimmt im Einzelfall zu.

(4) Die Betreiberin übt die Vollmacht durch ihre Beschäftigten und über die Funktionen der Plattform aus. Für die Zahlungsabwicklung bedient sie sich des Zahlungsdienstleisters Stripe.

(5) Die Vollmacht gilt für die Dauer des Plattformvertrags. Kündigt der Servicepartner mit sofortiger Wirkung, setzt die Betreiberin die Kündigung unverzüglich auf der Plattform um; die Vollmacht zum Abschluss neuer Leistungsverträge erlischt erst, sobald das geschehen ist, spätestens mit Ablauf des Werktags nach dem Zugang der Kündigung. Für Leistungsverträge, die bis dahin geschlossen werden oder aus bis dahin abgegebenen Angeboten entstehen, gilt die Vollmacht fort, bis diese Verträge vollständig abgewickelt sind, einschließlich Abnahme, Rechnungen, Zahlungen, Erstattungen und Mängelrechten. Der Servicepartner kann die Vollmacht nur zusammen mit seiner Freigabe und nur für künftige Leistungsverträge widerrufen (§ 5 Abs. 2).

(6) Inhaltlich begrenzen die Vollmacht nur die Freigabe (§ 5 Abs. 1) und Absatz 3; ihr Erlöschen nach Absatz 5, nach § 5 Abs. 2 und nach dem Gesetz bleibt unberührt. Die übrigen Vorgaben dieser Bedingungen dazu, wann und zu welchen Bedingungen die Betreiberin Leistungsverträge im Namen des Servicepartners schließt, insbesondere zur Unternehmereigenschaft und zu Wohnsitz und Sitz (§ 1 Abs. 3), zu Preisen, Nachlass, Servicepauschale und Mindestgebühr (§ 5 Abs. 3), zu Terminen (§ 5 Abs. 5), zu Nachweisen (§ 6 Abs. 4), zum Stripe-Konto (§ 14 Abs. 2) und zu Maßnahmen nach § 24, binden die Betreiberin nur im Verhältnis zum Servicepartner. Ein Verstoß dagegen berührt die Wirksamkeit eines Leistungsvertrags nicht. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist eine wesentliche Pflicht der Betreiberin im Sinne des § 19 Abs. 4; für den Schaden, der dem Servicepartner aus einem Verstoß entsteht, haftet sie nach § 19.

(7) Die Betreiberin nennt in jedem Angebot im Namen des Servicepartners den Tag, bis zu dem der Kunde es annehmen kann; dieser Tag liegt höchstens 14 Tage nach dem Versand. Darf die Betreiberin nach § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 5 oder § 32 Abs. 7 keine neuen Leistungsverträge im Namen des Servicepartners schließen oder schränkt sie die Vermittlung nach § 24 ein oder setzt sie aus, nimmt sie Angebote, die der Kunde noch nicht angenommen hat, im Umfang dieser Beschränkung unverzüglich zurück und teilt das dem Kunden im Kundenkonto und in Textform mit. Dafür gibt sie jedes Angebot unter dem Vorbehalt dieser Rücknahme ab, den § 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden nennt. Nimmt der Kunde ein Angebot an, bevor ihm die Rücknahme zugegangen ist, bindet der Leistungsvertrag den Servicepartner; ein Verstoß der Betreiberin gegen diese Bedingungen liegt darin nicht, wenn sie die Rücknahme unverzüglich veranlasst hat.

§ 5 Freigabe, Preise und Verfügbarkeit

(1) Die Freigabe bestimmt, für welche Leistungen und in welchen Gebieten die Betreiberin Leistungsverträge im Namen des Servicepartners schließen darf. Sie umfasst für jede freigegebene Leistung alle Vertragsarten, die die Plattform dafür anbietet, insbesondere Einzelaufträge, Abos und Aufträge für den Wäscheservice. Die Parteien legen sie in der Partnervereinbarung fest. Der Anbieterbereich zeigt die freigegebenen Leistungen und Gebiete.

(2) Der Servicepartner kann seine Freigabe jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform einschränken oder widerrufen. Die Betreiberin setzt das unverzüglich auf der Plattform um. Einschränkung und Widerruf werden wirksam, sobald das geschehen ist, spätestens mit Ablauf des Werktags nach ihrem Zugang; Leistungsverträge, die bis dahin in seinem Namen geschlossen werden, binden den Servicepartner. Angebote, die die Betreiberin bis dahin in seinem Namen abgegeben hat, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit verbindlich (§ 4 Abs. 7); bestehende Leistungsverträge bleiben unberührt. Erweitern darf die Betreiberin die Freigabe nur mit Zustimmung des Servicepartners in Textform.

(3) Die Preise der Preisliste der Plattform sind Höchstpreise. Angebote und Bestellübersichten im Namen des Servicepartners enthalten diese Preise, bei Angeboten ergänzt um die Posten, die das Angebot ausweist, etwa Anfahrt, Materialbudget und Servicepauschale. Die Mindestgebühr für das Zurückziehen des Auftrags nennt die Preisliste als Höchstbetrag; die Betreiberin setzt sie in Angeboten höchstens in dieser Höhe an. Die Anfahrt setzt sie in Angeboten mit der Anfahrtspauschale an, die die Partnervereinbarung für den Servicepartner nennt, und eine Servicepauschale nur, soweit die Partnervereinbarung sie für ihn vorsieht, mit dem dort genannten Betrag, jeweils soweit der Servicepartner nichts anderes bestimmt hat; einen niedrigeren Betrag setzt sie nur mit seiner Zustimmung an. Der Servicepartner kann im Anbieterbereich jederzeit einen Nachlass in ganzen Prozent auf die Preisliste festlegen oder ändern. Der Nachlass mindert in jedem Angebot, das die Betreiberin danach für ihn erstellt, die Preise für Arbeit und Anfahrt, nicht aber Material, Servicepauschale und eine Mindestgebühr für das Zurückziehen des Auftrags. Ebenso mindert er in jeder danach angezeigten Bestellübersicht den Stundensatz, aus dem sich der Monatspreis eines Reinigungsabos ergibt, und die Stückpreise des Wäscheservice. Angebot und Bestellung behalten den Nachlass, mit dem sie erstellt wurden; der so geminderte Preis ist der vereinbarte Preis des Leistungsvertrags, und eine spätere Änderung des Nachlasses berührt ihn nicht. Unabhängig vom Nachlass kann der Servicepartner in Textform bestimmen, dass in seinen Angeboten eine niedrigere oder keine Servicepauschale oder Anfahrt angesetzt wird; die Betreiberin setzt das ab dem nächsten Angebot um. Auf eine Mindestgebühr und andere Preisbestandteile, die der Nachlass nicht mindert, kann der Servicepartner allgemein oder im Einzelfall in Textform ganz oder teilweise verzichten; die Betreiberin erstattet dem Kunden den Betrag, auf den er verzichtet hat, in seinem Namen, sobald der Kunde ihn gezahlt hat. Die Betreiberin übermittelt dem Servicepartner die Preisliste für die Leistungen und Gebiete seiner Freigabe vor Abschluss der Partnervereinbarung und vor jeder Erweiterung der Freigabe und jede geänderte Fassung mit der Mitteilung nach Absatz 4 in Textform; auf Verlangen übermittelt sie ihm die geltende Fassung jederzeit erneut.

(4) Ändert die Betreiberin die Preisliste, teilt sie das dem Servicepartner mindestens 30 Tage vorher in Textform mit. Die geänderten Preise gelten nur für Angebote und Bestellungen ab dem genannten Tag. Ist der Servicepartner mit ihnen nicht einverstanden, kann er seinen Nachlass anpassen oder seine Freigabe nach diesem Paragrafen einschränken oder widerrufen. Die Preise laufender Abos ändern sich nur nach den Leistungsbedingungen.

(5) Der Servicepartner teilt der Betreiberin mit, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten seine Servicekräfte für Einsätze zur Verfügung stehen, und hält diese Angaben aktuell. Termine von Einzelaufträgen plant die Betreiberin nur innerhalb dieser Zeiten. Die Termine eines Abos plant die Plattform an den Wochentagen und im Zeitfenster, die der Kunde bestellt hat; passen sie nicht zu den Angaben des Servicepartners, kann er das der Betreiberin mitteilen, und sie schlägt dem Kunden nach den Leistungsbedingungen einen anderen Servicepartner vor (§ 26 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Jeden Einsatz fragt die Betreiberin nach § 8 an; für den Wäscheservice gilt § 8 Abs. 8.

(6) Ein Abo schließt die Betreiberin im Namen des Servicepartners nur für Leistungen und Gebiete seiner Freigabe. Den Servicepartner eines laufenden Abos wechselt die Betreiberin nur mit Zustimmung des Kunden; der Servicepartner kann ein Abo nicht ohne diese Zustimmung auf einen anderen Servicepartner übertragen.

§ 6 Aufnahme, Angaben und Nachweise

(1) Vor der ersten Freigabe durchläuft der Servicepartner die Aufnahme. Er macht dafür vollständige und wahre Angaben und legt die erforderlichen Nachweise vor, insbesondere

• Name oder Firma, Rechtsform, Anschrift und Kontaktdaten, • als natürliche Person Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und die Anschrift des Wohnsitzes, wenn sie von der angegebenen Anschrift abweicht, als Gesellschaft oder anderer Rechtsträger die Angaben zum Register und zur Steueridentifikationsnummer, • für die natürliche Person, die als Servicepartner oder für ihn handelt, einen Nachweis der Identität: eine als Kopie erkennbare Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments, bei einem deutschen Personalausweis oder Pass mit Zustimmung und Einwilligung des Inhabers (§ 20 Abs. 2 PAuswG, § 18 Abs. 3 PassG), auf der nicht benötigte Angaben, etwa Zugangs- und Seriennummer, geschwärzt sein dürfen, oder einen anderen Nachweis der Identität, den die Betreiberin dafür zulässt (Art. 30 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065); widerruft der Inhaber seine Einwilligung, legt der Servicepartner einen anderen Nachweis der Identität vor, • Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit erteilt, und die Angabe, ob er Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, • den Nachweis der Gewerbeanmeldung, • für Leistungen, die Bauleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sind, etwa Sanitär-, Elektro-, Maler- und Reparaturarbeiten an Gebäuden, eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, soweit erteilt, • für Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle, einer Ausnahmebewilligung oder einer Ausübungsberechtigung und für andere erlaubnispflichtige Leistungen die Erlaubnis, • den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nach § 19, • die Angaben für sein Stripe-Konto, dort auch die Bankverbindung für Auszahlungen (§ 14), und • die Angaben zu seinen Servicekräften nach § 11.

(2) Für einzelne Leistungen verlangt die Betreiberin weitere Nachweise, etwa zur Fachkunde, eine Fahrerlaubnis oder eine Erlaubnis zur Kinderbetreuung. Führungszeugnisse verlangt die Betreiberin nicht. Welche Nachweise eine Leistung erfordert, teilt sie vor der Freigabe dieser Leistung mit. Verlangt die Betreiberin für eine bereits freigegebene Leistung einen weiteren oder anderen Nachweis, teilt sie das dem Servicepartner mit dem Grund und dem Tag, ab dem sie den Nachweis verlangt, mindestens 30 Tage vor diesem Tag in Textform mit; erst ab diesem Tag ist der Nachweis im Sinne von Absatz 4 und § 24 Abs. 1 vorgeschrieben, es sei denn, ein Gesetz, eine Behörde oder ein Gericht verlangt ihn früher. Arbeiten an elektrischen Anlagen übernimmt nur, wer die dafür vorgeschriebene Qualifikation und, soweit erforderlich, die Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers hat.

(3) Nachweise lädt der Servicepartner im Anbieterbereich hoch oder übermittelt sie in Textform. Von der Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG, dem Führerschein und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung lädt der Servicepartner nur Kopien hoch, auf denen Schlüsselzahlen und andere Angaben zur Gesundheit geschwärzt sind. Die Betreiberin prüft die Nachweise und erkennt sie an, wenn sie vollständig und lesbar sind und nach ihrem Inhalt, insbesondere ihrem Gültigkeitsdatum, gelten; eine Bestätigung beim Aussteller, etwa beim Versicherer, holt sie nicht ein. Die Prüfung nimmt dem Servicepartner nicht die Verantwortung dafür ab, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen für seine Leistungen erfüllt. Für die Eignung und Zuverlässigkeit seiner Servicekräfte ist allein der Servicepartner verantwortlich, insbesondere bei Leistungen, bei denen eine Servicekraft Minderjährige beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet; eine Prüfung der Servicekräfte über die Nachweise nach diesem Paragrafen hinaus nimmt die Betreiberin nicht vor.

(4) Für Nachweise mit Ablaufdatum erinnert die Plattform den Servicepartner 30 und 7 Tage vor dem Ablauf. Liegt ein vorgeschriebener Nachweis nicht oder nicht mehr gültig vor, erhält der Servicepartner für die betroffenen Leistungen keine neuen Einsatzanfragen, und die Betreiberin schließt dafür keine neuen Leistungsverträge in seinem Namen, bis ein gültiger Nachweis anerkannt ist. Bereits zugesagte Einsätze bleiben davon unberührt. Satz 3 gilt nicht für den Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung (§ 19 Abs. 6) und für Nachweise zur Eignung einer Servicekraft für Leistungen an Kindern oder anderen schutzbedürftigen Personen, etwa eine Erlaubnis zur Kinderbetreuung: Liegt ein solcher Nachweis nicht mehr gültig vor, führt der Servicepartner auch zugesagte Einsätze der betroffenen Leistungen nur aus, wenn er bis zum Einsatz einen gültigen Nachweis vorlegt oder, bei einem Nachweis für eine Servicekraft, eine andere Servicekraft mit gültigem Nachweis einsetzt; sonst gibt er sie nach § 8 Abs. 6 zurück. Solange kein gültiger Nachweis anerkannt ist, darf die Betreiberin diese Einsätze aussetzen, den Kunden mitteilen, dass der Servicepartner den Termin vorerst nicht wahrnehmen kann, und ihnen einen anderen Servicepartner anbieten; § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ob ein Kunde zum Steuerabzug nach § 48 EStG verpflichtet ist, prüft die Betreiberin nicht; auf Verlangen eines Kunden übermittelt sie ihm die Freistellungsbescheinigung des Servicepartners in dessen Namen, soweit sie ihr vorliegt, oder teilt ihm mit, dass ihr keine vorliegt (§ 8 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Das Fehlen dieser Bescheinigung berührt Leistungsverträge und Einsatzanfragen nicht.

(5) Darf der Servicepartner eine zugesagte Leistung rechtlich nicht mehr erbringen, etwa weil eine Erlaubnis entfallen ist, teilt er das der Betreiberin unverzüglich mit, gibt die betroffenen Einsätze zurück und führt sie nicht aus.

(6) Änderungen seiner Angaben, insbesondere von Anschrift, E-Mail-Adresse, Wohnsitz, Sitz, Rechtsform, Steuerangaben, Kleinunternehmerstatus und Versicherung, und einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen teilt der Servicepartner unverzüglich mit. Eine geänderte Bankverbindung trägt er selbst in seinem Stripe-Konto ein.

(7) Die Betreiberin richtet für den Servicepartner und jede Servicekraft persönliche Zugänge zum Anbieterbereich ein; welche Angaben ein Zugang dort sieht, regelt § 29 Abs. 2. Ein Zugang darf nicht geteilt oder weitergegeben werden. Ein Anspruch auf Abschluss des Plattformvertrags besteht nicht.

(8) Mit dem Abschluss der Partnervereinbarung bescheinigt der Servicepartner, über die Plattform nur Leistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des deutschen Rechts entsprechen (Art. 30 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2065).

§ 7 Selbständigkeit des Servicepartners

(1) Der Servicepartner ist selbständiger Unternehmer. Der Plattformvertrag begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Eingliederung in den Betrieb der Betreiberin noch eine Gesellschaft.

(2) Der Servicepartner entscheidet frei, ob und in welchem Umfang er Freigaben erteilt, welche Einsatzanfragen er annimmt, wie er seine Arbeit organisiert und welche Servicekräfte er einsetzt. Arbeitsmittel stellt er selbst, soweit der Leistungsvertrag nichts anderes vorsieht.

(3) Die Betreiberin erteilt ihm keine Weisungen zu Zeit, Ort und Art seiner Arbeit. Vorgaben ergeben sich allein aus dem Leistungsvertrag mit dem Kunden, aus dem Gesetz und aus diesen Bedingungen, soweit sie der Vermittlung, der Abrechnung und der Sicherheit der Kunden dienen.

(4) Der Servicepartner darf für andere Auftraggeber tätig sein, auch über andere Plattformen und für Wettbewerber der Betreiberin, und eigene Kunden gewinnen. Beschränkungen gelten nur für Schutzkunden nach § 22 und für die Nutzung von Kundendaten nach § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 4.

(5) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus seiner Tätigkeit trägt der Servicepartner selbst. Er prüft in eigener Verantwortung, ob er als Selbständiger versicherungspflichtig ist, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(6) Beantragt eine Partei eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, wirkt die andere Partei mit und stellt die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

§ 8 Einsatzanfragen und Termine

(1) Für jeden Einsatz sendet die Betreiberin dem Servicepartner, der Vertragspartner des Kunden ist, eine Einsatzanfrage im Anbieterbereich; für den Wäscheservice gilt Absatz 8. Sie kann darin eine im Anbieterbereich hinterlegte Servicekraft vorschlagen und die Einsatzanfrage dieser Servicekraft zugänglich machen; welche Servicekraft den Einsatz ausführt, bestimmt allein der Servicepartner (§ 11 Abs. 2). Nimmt eine Servicekraft eine Einsatzanfrage an, handelt sie für den Servicepartner. Die Einsatzanfrage nennt insbesondere Leistung und Umfang, Termin, Anschrift des Zuhauses, geplante Dauer, die Hinweise des Kunden sowie den Preis und die darauf entfallende Provision.

(2) Rufnummern der Kunden macht die Plattform nur in einem Zeitfenster rund um den Einsatz zugänglich. Zugangsdaten, die Kunden im Kundenkonto hinterlegen, macht sie Servicekräften nicht zugänglich; für den Zugang sorgt der Kunde auf anderem Weg (§ 20 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

(3) Der Servicepartner entscheidet frei, ob er eine Einsatzanfrage annimmt. Eine Ablehnung muss er nicht begründen; eine Angabe zum Grund ist freiwillig, und Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Aus Ablehnungen entstehen ihm gegenüber der Betreiberin keine Nachteile, insbesondere nicht bei der Auswahl nach § 20; § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Buchstabe b bleiben unberührt. Seine Pflichten aus bestehenden Leistungsverträgen gegenüber Kunden, insbesondere aus Abos, und § 17 Abs. 6 bleiben unberührt.

(4) Lehnt der Servicepartner eine Einsatzanfrage ab oder beantwortet er sie nicht rechtzeitig, stimmt die Betreiberin in seinem Namen einen anderen Termin mit dem Kunden ab. Kommt kein Termin zustande, bietet sie dem Kunden nach den Leistungsbedingungen einen anderen Servicepartner an; ein Vertrag mit diesem kommt nur zustande, wenn der Kunde zustimmt. Für einen Termin, den der Servicepartner nicht wahrnimmt, schuldet der Kunde keine Vergütung, und seine übrigen Rechte aus dem Leistungsvertrag bleiben unberührt (§ 25 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

(5) Mit der Annahme sagt der Servicepartner den Einsatz zu. Den Termin eines zugesagten Einsatzes ändert die Betreiberin nur mit Zustimmung des Servicepartners.

(6) Kann der Servicepartner einen zugesagten Einsatz nicht wahrnehmen, gibt er ihn unverzüglich über den Anbieterbereich zurück, damit die Betreiberin den Kunden informieren und Ersatz suchen kann; eine kurze Angabe wie „verhindert“ genügt. Angaben zur Gesundheit oder zu anderen besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) macht er dabei nicht, auch nicht zu anderen Personen. Nach Beginn der Arbeit ist die Rückgabe über den Anbieterbereich nicht mehr möglich; der Servicepartner wendet sich dann unmittelbar an die Betreiberin.

(7) Trifft die Servicekraft zum Termin niemanden an und erhält sie keinen Zugang, meldet sie das über den Anbieterbereich. Die Betreiberin informiert den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen ab. Ansprüche des Servicepartners nach den Leistungsbedingungen und dem Gesetz bleiben unberührt.

(8) Beim Wäscheservice gibt es keine Einsatzanfragen. Bestellungen für eine Wäschetour, der der Servicepartner nach § 20 Abs. 8 zugeordnet ist, nimmt die Betreiberin in seinem Namen an (§ 7 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen); einzelne Bestellungen kann er nicht ablehnen, seine Freigabe kann er nach § 5 Abs. 2 einschränken oder widerrufen. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 übermittelt ihm die Betreiberin die Bestellungen gesammelt für jeden Abholtag, unverzüglich nach dem Annahmeschluss und vor der Abholung, in Textform. Der Servicepartner holt die Wäsche am Abholtag der Tour ab, zählt die Teile je Sack und Wäscheart in der Wäscherei, gibt die Wäsche am Rückgabetag zurück und teilt der Betreiberin die Zählung vor der Rückgabe und die erfolgte Rückgabe unverzüglich in Textform mit. Die Betreiberin erfasst die mitgeteilte Zählung und stellt bei der Rückgabe die Rechnung in seinem Namen aus (§ 15). Eine erfasste Zählung ändert sie nur auf seine Mitteilung oder zur Berichtigung eines Fehlers bei der Erfassung; jede Änderung wird protokolliert, und eine Berichtigung ohne seine Mitteilung teilt sie ihm mit dem Grund in Textform mit. Meldungen, die diese Bedingungen über den Anbieterbereich vorsehen, macht der Servicepartner beim Wäscheservice in Textform. § 9 Abs. 2 bis 4 gilt für den Wäscheservice nicht; Fehler einer Rechnung meldet der Servicepartner nach § 15 Abs. 4.

(9) Fragt die Betreiberin den Servicepartner in Textform an, vor einem Angebot in seinem Namen einen Termin vor Ort beim Kunden wahrzunehmen, etwa um Umfang und Aufwand einer Gartenpflege oder einer Reparatur einzuschätzen, entscheidet er frei, ob er die Anfrage annimmt. Nimmt er sie an, nimmt er den Termin im eigenen Namen wahr, um sein Angebot vorzubereiten; dem Kunden berechnet er dafür nichts, und die Betreiberin schuldet ihm dafür keine Vergütung, soweit die Parteien nicht vorher in Textform etwas anderes vereinbart haben. Für den Termin gelten § 9 Abs. 7 und 8, § 10, § 19, § 26 und § 27 Abs. 4 entsprechend. Für § 22 Abs. 3 und 5 steht die Anfrage einer Einsatzanfrage gleich.

§ 9 Ausführung und Dokumentation

(1) Der Servicepartner führt jede Leistung nach dem Leistungsvertrag fachgerecht und sorgfältig aus und beachtet die geltenden Vorschriften, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Kann eine Servicekraft einen Termin nicht pünktlich einhalten, meldet sie das unverzüglich über den Anbieterbereich.

(2) Der Anbieterbereich dokumentiert den Einsatz gegenüber dem Kunden und ist Grundlage der Abrechnung im Namen des Servicepartners. Die Servicekraft erfasst dort

• den Aufbruch zum Termin, über den der Kunde benachrichtigt wird, • die Ankunft, wenn die Servicekraft es dabei wählt, mit dem Standort ihres Geräts in diesem Moment; ohne Standort bleibt die Ankunftsmeldung möglich, • Beginn, Pausen und Ende der Arbeit; bei Leistungen nach Zeit ist die erfasste Arbeitszeit Grundlage der Abrechnung nach dem Angebot, • eine kurze Abschlussnotiz, • Material, das abgerechnet werden soll, mit Betrag und Beleg und • Probleme und Schäden.

(3) Fotos des Arbeitsbereichs vor und nach der Leistung und von Belegen sind freiwillig. Der Kunde sieht sie im Kundenkonto. Personen, Ausweise und private Unterlagen dürfen darauf nicht zu erkennen sein.

(4) Erfasste Zeiten ändert nur die Betreiberin, und zwar nur, um die Abrechnung gegenüber dem Kunden zu berichtigen, mit Angabe des Grundes und protokolliert und nur bis zur Prüfung der Abrechnung. Hält der Servicepartner eine Erfassung oder Änderung für unrichtig, meldet er das unverzüglich.

(5) Arbeiten über den Leistungsvertrag hinaus und einen höheren Betrag als vereinbart führt der Servicepartner nur aus oder berechnet ihn nur, wenn der Kunde über die Plattform zugestimmt hat (§ 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

(6) Nach dem Einsatz prüft die Betreiberin die Dokumentation, insbesondere Zeiten, Material und Belege, bevor sie im Namen des Servicepartners abrechnet. Die Prüfung dient der richtigen Abrechnung; sie ist weder eine Abnahme durch den Kunden (§ 13) noch eine Abnahme oder Billigung der Leistung durch die Betreiberin. Material ohne Beleg wird erst abgerechnet, wenn der Beleg vorliegt.

(7) Besteht Gefahr für Personen oder Sachen, etwa bei austretendem Wasser, Brand- oder Gasgeruch, verständigt die Servicekraft bei Gefahr für Leib und Leben zuerst den Notruf, sichert die Lage, soweit das gefahrlos möglich ist, und meldet den Vorfall danach unverzüglich über den Anbieterbereich.

(8) Der Servicepartner sorgt dafür, dass seine Servicekräfte

• Kunden und ihre Angehörigen höflich und respektvoll behandeln und ihre Privatsphäre achten, • Einrichtung und Gegenstände des Kunden nur nutzen, soweit die Leistung es erfordert, • keine Personen mitbringen, die nicht für den Einsatz eingeteilt sind, • während des Einsatzes weder Alkohol noch andere berauschende Mittel zu sich nehmen, • das Zuhause beim Verlassen so sichern, wie sie es vorgefunden haben oder wie der Kunde es verlangt hat, und • keine Zahlungen auf den Leistungsvertrag entgegennehmen, soweit § 14 Abs. 6 es nicht erlaubt, und keine davon abweichenden Absprachen treffen; ein freiwilliges Trinkgeld dürfen sie annehmen.

(9) Inhalte, die der Servicepartner oder seine Servicekräfte auf der Plattform bereitstellen, insbesondere Nachrichten, Fotos, Zeiterfassungen, Belege, Notizen und Nachweise, müssen richtig und rechtmäßig sein; sie dürfen nicht beleidigen, keine unwahren Tatsachen über andere behaupten und keine Rechte Dritter verletzen. Zur Prüfung setzt die Betreiberin folgende Werkzeuge ein: Nachrichten gleicht ein automatisches Verfahren beim Versand und im täglichen Lauf auf Hinweise auf Geschäfte an der Plattform vorbei ab; einmal täglich prüft ein automatisches Verfahren die Vorgänge der letzten 180 Tage auf Auffälligkeiten, etwa wiederholte Korrekturen erfasster Zeiten, fehlende Belege, ungewöhnlich hohe Materialkosten oder ungewöhnlich lange Arbeitszeiten. Beide Verfahren legen nur Hinweise an. Nachweise und die Dokumentation der Einsätze prüft die Betreiberin außerdem nach § 6 Abs. 3 und Absatz 6. Ob ein Inhalt rechtswidrig ist oder gegen diese Bedingungen verstößt, entscheidet stets ein Mensch nach Prüfung; wegen eines Verstoßes entfernt die Plattform keinen Inhalt automatisch. Verstößt ein Inhalt gegen Satz 1 oder gegen Absatz 3 Satz 3, kann die Betreiberin ihn unzugänglich machen oder entfernen; erfasste Zeiten berichtigt sie nur nach Absatz 4. Sie teilt das dem Servicepartner und, wenn der Inhalt von einer Servicekraft stammt, auch dieser spätestens mit Beginn der Maßnahme in Textform mit; § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Schlüssel und Zugangsdaten

(1) Schlüssel und Zugangsdaten von Kunden erhält eine Servicekraft nur für die Einsätze, für die sie eingeteilt ist. Im Kundenkonto hinterlegte Zugangsdaten macht die Plattform ihr nicht zugänglich (§ 8 Abs. 2).

(2) Zugangsdaten dürfen weder notiert noch fotografiert, weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden. Schlüssel werden sicher verwahrt, nicht mit der Anschrift gekennzeichnet und nicht nachgemacht.

(3) Die Betreiberin nimmt keine Schlüssel in Verwahrung und gibt keine aus. Übergibt der Kunde einer Servicekraft einen Schlüssel, ist der Servicepartner von dieser Übergabe an für ihn verantwortlich. Er darf den Schlüssel behalten, solange dieser für weitere geplante Einsätze in diesem Zuhause benötigt wird oder der Leistungsvertrag seine Verwahrung vorsieht; danach, jederzeit auf Verlangen des Kunden und auf Verlangen der Betreiberin, wenn sie Einsätze in diesem Zuhause nach § 24 Abs. 2 aussetzt, gibt er ihn unverzüglich an den Kunden zurück.

(4) Den Verlust eines Schlüssels oder den Verdacht, dass Unbefugte Zugangsdaten kennen, meldet der Servicepartner unverzüglich der Betreiberin, damit Kunde und Betreiberin Maßnahmen ergreifen können.

§ 11 Servicekräfte, Beschäftigte und Nachunternehmer

(1) Der Servicepartner ist Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Servicekräfte und allein ihnen gegenüber weisungsbefugt. Weder die Betreiberin noch Kunden erteilen Servicekräften arbeitsrechtliche Weisungen. Arbeitnehmer werden weder an die Betreiberin noch an Kunden überlassen.

(2) Der Servicepartner hinterlegt jede Servicekraft vor ihrem ersten Einsatz im Anbieterbereich mit den Angaben, die für Einsatzplanung, Zugang und Information der Kunden nötig sind, und mit den für die Leistung vorgeschriebenen Nachweisen. Welche Servicekraft einen Einsatz ausführt, entscheidet der Servicepartner. Soll eine andere geeignete Servicekraft einen angefragten Einsatz übernehmen, teilt er das der Betreiberin mit, die die Einsatzanfrage anpasst. Angaben zu Lohn oder Stundenkosten seiner Servicekräfte verlangt die Betreiberin nicht; Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Nachunternehmer setzt der Servicepartner nur mit vorheriger Zustimmung der Betreiberin in Textform ein. Die Betreiberin stimmt zu, wenn der Nachunternehmer die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und seine Servicekräfte hinterlegt sind. Gegenüber dem Kunden bleibt der Servicepartner für die Leistung verantwortlich.

(4) Der Servicepartner stellt sicher, dass

• er seinen Beschäftigten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und die für sie geltenden verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen, etwa nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, rechtzeitig zahlt, • er seine Beschäftigten zur Sozialversicherung anmeldet und Beiträge und Lohnsteuer abführt, • seine Servicekräfte die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse besitzen, • die Vorschriften zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Unfallversicherung eingehalten werden, • seine Servicekräfte einen Ausweis mitführen, wo § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das verlangt, etwa in der Gebäudereinigung, und • keine Schwarzarbeit und keine illegale Beschäftigung im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes stattfinden.

(5) Bei einem sachlichen Anlass, etwa einem Hinweis auf einen Verstoß, weist der Servicepartner die Einhaltung dieser Pflichten auf Verlangen in geeigneter Form nach, etwa durch Bescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft oder seiner Steuerberatung. Personenbezogene Daten seiner Beschäftigten legt er dabei nur offen, soweit es erforderlich ist.

(6) Wird die Betreiberin von Beschäftigten des Servicepartners oder seiner Nachunternehmer, von Sozialversicherungsträgern oder Behörden wegen einer Pflicht in Anspruch genommen, die der Servicepartner zu erfüllen hatte, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, stellt der Servicepartner sie davon frei, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Für Mitverursachung und Verfahren gilt § 19 Abs. 2.

(7) Der Servicepartner verpflichtet seine Servicekräfte und Nachunternehmer für die Dauer ihrer Tätigkeit für ihn auf die Pflichten dieser Bedingungen, die ihre Tätigkeit betreffen, insbesondere zu Verhalten, Schlüsseln, Vertraulichkeit, Datenschutz und Kundenschutz; die Vertraulichkeit vereinbart er auch für die Zeit danach.

§ 12 Leistungsbedingungen und Angaben gegenüber Kunden

(1) Der Servicepartner legt allen Leistungsverträgen, die über die Plattform zustande kommen, Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform (§ 18 bis § 30, abrufbar unter conci-home.de/agb) als seine eigenen Bedingungen zugrunde. Die Betreiberin bezieht sie in seinem Namen ein. Die Angaben im Angebot oder in der Bestellübersicht gehen ihnen vor.

(2) Die Betreiberin gestaltet die Leistungsbedingungen, die vorvertraglichen Informationen, die Widerrufsbelehrung, die Vertragsbestätigungen und die anderen Texte, die sie im Namen des Servicepartners verwendet, und hält sie mit der gebotenen Sorgfalt rechtlich aktuell. Nimmt ein Dritter den Servicepartner wegen eines Fehlers dieser Texte in Anspruch, etwa mit einer Abmahnung, ersetzt die Betreiberin ihm den Schaden, der ihm dadurch entsteht, insbesondere die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit sie den Fehler zu vertreten hat und er nicht auf unrichtigen Angaben des Servicepartners beruht. Muss der Servicepartner wegen eines solchen Fehlers Beträge an Kunden zurückzahlen, ist sein Schaden nur der Unterschied zwischen dem Betrag, der ihm bei fehlerfreien Texten nach Abzug von Provision und Steuern verblieben wäre, und dem Betrag, der ihm nach der Rückzahlung und der Rückgabe der Provision nach § 16 Abs. 5 und 7 verbleibt. § 19 Abs. 3 bis 5 gilt auch für diese Pflicht. Der Servicepartner informiert die Betreiberin unverzüglich, gibt ohne ihre Zustimmung keine Unterlassungserklärung und kein Anerkenntnis ab und überlässt ihr auf Wunsch die Abwehr; äußert sich die Betreiberin nicht rechtzeitig vor Ablauf einer Frist, die dem Servicepartner gesetzt ist, darf er selbst handeln.

(3) Änderungen der Leistungsbedingungen gelten nur für Leistungsverträge, die nach ihrem Wirksamwerden geschlossen werden; laufende Abos ändern sich nur nach den Leistungsbedingungen. Die Betreiberin kündigt Änderungen nach § 33 an; für Änderungen nach § 33 Abs. 7 gilt allein dieser.

(4) Der Servicepartner bevollmächtigt die Betreiberin, in seinem Namen nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu erklären, dass er weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Ebenso gibt sie in seinem Namen den Hinweis nach § 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Textform, wenn eine Streitigkeit mit einem Kunden über einen Leistungsvertrag nicht beigelegt werden konnte, etwa weil eine Reklamation abgelehnt ist. Der Hinweis nennt eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und, ob der Servicepartner zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist.

(5) Nimmt der Servicepartner an solchen Verfahren teil oder ist er dazu verpflichtet, teilt er das der Betreiberin mit der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle vor seiner ersten Freigabe oder unverzüglich nach einer Änderung in Textform mit. Die Betreiberin nennt die Stelle dann in Angeboten, Bestellübersichten und Vertragsbestätigungen in seinem Namen.

(6) Der Servicepartner sorgt dafür, dass seine Angaben, die die Betreiberin Kunden vor und nach Vertragsschluss in seinem Namen nennt, richtig und aktuell sind, insbesondere Name oder Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die Angabe zur Kleinunternehmerregelung, seine Erklärung, ob er Unternehmer ist, die Angabe zur Verbraucherschlichtung nach Absatz 5 und die Steuerangaben in seinen Rechnungen. Weitere Informationen, die er als Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV zur Verfügung stellen muss, etwa zu Rechtsform, Registergericht und Registernummer, zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit und der zuständigen Behörde, zu einem reglementierten Beruf und zu einer Berufshaftpflichtversicherung, stellt er dem Kunden selbst rechtzeitig auf einem der Wege des § 2 Abs. 2 DL-InfoV zur Verfügung, soweit die Betreiberin sie nicht in seinem Namen nennt; für diese Informationen gilt Absatz 2 nicht.

(7) Vereinbarungen mit Kunden über Leistungsverträge trifft der Servicepartner nur über die Plattform. Seine Servicekräfte sind zu abweichenden Vereinbarungen nicht berechtigt.

§ 13 Abnahme, Prüffrist und Einzug

(1) Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert die Betreiberin den Kunden im Namen des Servicepartners in Textform zur Abnahme auf; nach einer Dienstleistung fordert sie ihn auf, die Abrechnung zu prüfen. Die Frist dafür beträgt mindestens 72 Stunden ab dem Zugang der Aufforderung; geht sie dem Kunden so spät zu, dass ihm bis zu dem genannten Fristende weniger Zeit bleibt, endet die Frist erst mit Ablauf dieser Mindestfrist nach dem Zugang, und ohne Zugang tritt die Abnahme durch Fristablauf nicht ein. Die Aufforderung nennt das Ende der Frist mit Datum und Uhrzeit und weist auf die Folgen hin, wenn der Kunde die Abnahme nicht erklärt oder ohne Angabe eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

(2) Den Endbetrag eines Einzelauftrags oder eines Auftrags für den Wäscheservice zieht die Betreiberin erst ein, wenn der Kunde die Leistung abgenommen oder die Abrechnung bestätigt hat oder wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass er einen Mangel angezeigt hat. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe eines Mangels, beanstandet er die Abrechnung oder ist eine Reklamation zu dem Auftrag offen, zieht die Betreiberin den Endbetrag nur ein, soweit einer der Fälle des § 22 Abs. 6 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt, etwa eine Einigung zwischen Kunde und Servicepartner über den Betrag oder ein Anerkenntnis oder eine rechtskräftige Feststellung des Anspruchs.

(3) Abos werden nach den Leistungsbedingungen monatlich nachträglich abgerechnet und eingezogen (§ 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen); zu einzelnen Aboterminen fordert die Betreiberin den Kunden nicht nach Absatz 1 auf.

(4) Der Servicepartner ist damit einverstanden, dass seine Forderungen gegen Kunden erst zu diesen Zeitpunkten eingezogen werden. Vorschüsse auf seine Forderungen zahlt die Betreiberin nicht.

§ 14 Zahlungsabwicklung über Stripe

(1) Zahlungen aus Leistungsverträgen wickelt die Betreiberin im Namen des Servicepartners über den Zahlungsdienstleister Stripe ab. Dafür richtet der Servicepartner über die Plattform ein eigenes Konto bei Stripe ein (Stripe-Konto), stimmt den Bedingungen von Stripe zu und durchläuft die Identitätsprüfung von Stripe. Für das Stripe-Konto gelten die Bedingungen von Stripe.

(2) Solange das Stripe-Konto keine Zahlungen empfangen oder keine Auszahlungen vornehmen kann, schließt die Betreiberin keine neuen Leistungsverträge im Namen des Servicepartners und plant auch in bestehenden Leistungsverträgen keine neuen Einsätze; bereits zugesagte Einsätze bleiben unberührt. Sie teilt ihm das nach § 24 Abs. 3 mit. Beträge für bereits erbrachte Leistungen zieht sie ein, sobald das Stripe-Konto wieder nutzbar ist.

(3) Kunden zahlen über den Zahlungsweg der Plattform. Stripe schreibt den Betrag, der dem Servicepartner zusteht, seinem Stripe-Konto gut und behält die Provision nach § 16 und, soweit die Betreiberin das veranlasst, die Umsatzsteuer darauf für die Betreiberin ein. Zahlt ein Kunde mit Guthaben, zahlt die Betreiberin diesen Teil für den Kunden, sodass der Servicepartner das vereinbarte Entgelt abzüglich der Beträge, die die Betreiberin nach § 16 einbehält, in voller Höhe erhält. Wird eine solche Zahlung ganz oder teilweise erstattet, erhält der Kunde den mit Guthaben bezahlten Teil nach § 8 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Guthaben zurück; den Betrag, den die Betreiberin für den Kunden über die Beträge nach § 16 hinaus auf das Stripe-Konto gezahlt hat, darf sie dann im Verhältnis des erstatteten Betrags zur Zahlung des Kunden vom Stripe-Konto zurückbuchen lassen oder, solange sie ihn noch nicht gezahlt hat, in diesem Verhältnis kürzen. Auszahlungen vom Stripe-Konto auf das Bankkonto richten sich nach den Einstellungen des Stripe-Kontos und den Bedingungen von Stripe.

(4) Zahlt der Kunde über den Zahlungsweg der Plattform, wird er in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Servicepartner befreit. Der Servicepartner ist damit einverstanden.

(5) Die Gebühren von Stripe für Zahlungen der Kunden, auch für Rückbelastungen und ihre Anfechtung, trägt die Betreiberin. Beruht eine Rückbelastung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Servicepartners, etwa einem nicht wahrgenommenen Termin oder einer unrichtigen Abrechnung, erstattet er ihr die dafür angefallenen Gebühren (§ 18 Abs. 5); dasselbe gilt für die Gebühren einer Anfechtung, die er nach Absatz 7 Satz 5 verlangt und die Stripe gegen die Zahlung entscheidet. Die Betreiberin fordert den Betrag nach Absatz 8 Satz 4 an.

(6) Scheitert ein Einzug, informiert die Betreiberin den Kunden und wiederholt den Einzug, soweit die Leistungsbedingungen das vorsehen. Weitere Schritte zur Durchsetzung einer offenen Forderung, etwa ein Mahnverfahren, veranlasst der Servicepartner selbst; die Betreiberin stellt ihm die vorhandenen Unterlagen zur Verfügung. Dasselbe gilt für eine Forderung nach einer Rückbelastung (Absatz 7), für Beträge, die die Betreiberin nicht einziehen kann, weil das Stripe-Konto dauerhaft nicht mehr genutzt werden kann, etwa weil Stripe es geschlossen hat (Absatz 2), für Ansprüche, die die Betreiberin nicht über die Plattform abrechnet, etwa wegen Annahmeverzugs des Kunden (§ 8 Abs. 7), und für eine Forderung, die die Betreiberin nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht einzieht, sobald der Servicepartner sie gerichtlich geltend macht. Für Forderungen nach Satz 2 und 3 darf der Servicepartner abweichend von § 12 Abs. 7 selbst Vereinbarungen mit dem Kunden treffen, etwa über Raten, und Zahlungen außerhalb des Zahlungswegs der Plattform annehmen, auch über einen Rechtsanwalt, ein Inkassounternehmen oder einen Gerichtsvollzieher. Jede solche Zahlung teilt er der Betreiberin innerhalb von 7 Tagen nach Eingang in Textform unter Angabe von Rechnung oder Auftrag, Betrag und Tag des Eingangs mit; die Betreiberin zieht die Forderung in dieser Höhe danach nicht mehr ein. Die Provision, die nach § 16 Abs. 4 auf diese Zahlung entfällt, und die Umsatzsteuer darauf stellt ihm die Betreiberin gesondert in Rechnung; sie sind 14 Tage nach Zugang dieser Rechnung fällig. Für die Zahlungsfähigkeit der Kunden steht die Betreiberin nicht ein.

(7) Belastet die Bank eines Kunden eine Zahlung zurück, kann die Betreiberin den dem Stripe-Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe der Rückbelastung zurückbuchen lassen; die Provision wird anteilig zurückgegeben. Die Forderung des Servicepartners gegen den Kunden bleibt bestehen. Ein Verfahren über die Anfechtung bei Stripe führt die Betreiberin für den Servicepartner; sie fordert ihn unverzüglich auf, ihr innerhalb von 5 Werktagen seine Nachweise zu der Leistung zu übermitteln, und reicht die ihr vorliegenden Nachweise fristgerecht bei Stripe ein, soweit Stripe für die Zahlungsart eine Stellungnahme vorsieht. Davon sieht sie nur ab, wenn die Anfechtung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, etwa weil der Servicepartner keine Nachweise übermittelt hat; das teilt sie ihm unverzüglich mit den Gründen und dem Ende der Frist bei Stripe in Textform mit. Verlangt er die Anfechtung dennoch in Textform so rechtzeitig, dass die Frist bei Stripe gewahrt werden kann, reicht sie die Nachweise ein. Entscheidet Stripe das Verfahren für die Zahlung, überweist die Betreiberin dem Servicepartner den zurückgebuchten oder nach Absatz 8 erstatteten Betrag abzüglich der zurückgegebenen Provision und der Umsatzsteuer darauf wieder auf sein Stripe-Konto.

(8) Kann die Betreiberin einen Betrag nach Absatz 7 oder bei einer Erstattung nach § 17 nicht oder nicht vollständig vom Stripe-Konto zurückbuchen lassen, etwa weil er bereits auf das Bankkonto des Servicepartners ausgezahlt oder das Stripe-Konto gesperrt ist, und trägt sie ihn deshalb gegenüber Stripe, erstattet der Servicepartner ihr diesen Betrag abzüglich der Provision und Umsatzsteuer, die sie für diese Zahlung erhalten und nicht zurückgegeben hat. Dasselbe gilt für einen negativen Saldo des Stripe-Kontos, für den die Betreiberin gegenüber Stripe einsteht, soweit er nicht auf Gebühren beruht, die nach Absatz 5 Satz 1 endgültig die Betreiberin trägt. Kann die Betreiberin einen Betrag nach Absatz 3 Satz 4 nicht oder nicht vollständig zurückbuchen lassen, erstattet der Servicepartner ihr den fehlenden Betrag. Die Betreiberin fordert den Betrag in Textform unter Angabe der Zahlung und der Berechnung an; er ist 14 Tage nach Zugang fällig. Jeder Betrag wird nur einmal berücksichtigt.

(9) Mit einer Forderung nach § 23 rechnet die Betreiberin nur gegen Forderungen des Servicepartners gegen sie selbst auf und nur, wenn ihre Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 15 Rechnungen im Namen des Servicepartners

(1) Der Servicepartner ist damit einverstanden, dass die Betreiberin Rechnungen über seine Leistungen an Kunden, auch über Stornogebühren und Abos, in seinem Namen und für seine Rechnung ausstellt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG). Jede Rechnung weist darauf hin.

(2) Die Rechnungen enthalten die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG mit den Angaben des Servicepartners, insbesondere Name, Anschrift und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie tragen fortlaufende Nummern aus einem eigenen Nummernkreis des Servicepartners, weisen bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen die Arbeitskosten gesondert aus und enthalten bei Kleinunternehmern den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Die Betreiberin stellt die Rechnungen als PDF-Datei aus, nicht als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG).

(3) Der Servicepartner ist für die Richtigkeit seiner Steuerangaben und seiner Angabe zur Kleinunternehmerregelung verantwortlich. Ändern sie sich, insbesondere weil er die Voraussetzungen des § 19 UStG nicht mehr erfüllt, teilt er das der Betreiberin unverzüglich in Textform mit. Die Betreiberin legt jeder Rechnung die Angaben zugrunde, die ihr bei der Ausstellung vorliegen.

(4) Der Servicepartner kann seine Rechnungen im Anbieterbereich einsehen und herunterladen. Er prüft sie und meldet Fehler unverzüglich. Berichtigt wird nur durch eine neue Rechnung oder einen Korrekturbeleg, nie durch Überschreiben. Beruht ein Fehler auf einem Versehen der Betreiberin, berichtigt sie ihn auf eigene Kosten.

(5) Der Servicepartner muss Rechnungen nach § 14b UStG 8 Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt wurden. Die Betreiberin speichert die Rechnungen für diesen Zeitraum in seinem Auftrag (§ 28) und stellt sie ihm auch nach dem Ende des Plattformvertrags auf Verlangen zur Verfügung.

(6) Seine umsatzsteuerlichen und sonstigen steuerlichen Pflichten erfüllt der Servicepartner selbst. Die Betreiberin berät nicht in steuerlichen Fragen.

§ 16 Vermittlungsprovision

(1) Für jeden Leistungsvertrag, den die Betreiberin vermittelt, zahlt der Servicepartner eine Vermittlungsprovision. Das gilt auch für Abos, den Wäscheservice und Stornogebühren. Weitere Entgelte für die Nutzung der Plattform, etwa für die Aufnahme, den Anbieterbereich oder Einsatzanfragen, verlangt die Betreiberin nicht.

(2) Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem Provisionssatz in der Partnervereinbarung. Der Satz ändert sich nur durch eine Vereinbarung in Textform; § 33 gilt dafür nicht.

(3) Bemessungsgrundlage ist der Preis der Leistung laut Preisliste ohne Umsatzsteuer, bei einem Angebot oder einer Bestellung mit Nachlass nach § 5 der um den Nachlass geminderte Preis. Dazu gehören Arbeit, Anfahrt und Servicepauschale sowie ein Materialaufschlag und eine Bearbeitungspauschale, soweit sie berechnet werden. Nicht dazu gehört Material, das zum Einkaufspreis laut Beleg weiterberechnet wird. Bei einer Stornogebühr, auch einer Mindestgebühr für das Zurückziehen des Auftrags, ist Bemessungsgrundlage die Stornogebühr ohne Umsatzsteuer; bei einem Wertersatz, den der Kunde nach einem Widerruf oder nach § 360 BGB schuldet und den die Betreiberin bei der Erstattung einbehält, ist es dieser Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei Kleinunternehmern ist Bemessungsgrundlage ebenfalls der Preis oder Betrag ohne Umsatzsteuer, nicht der höhere Rechnungsbetrag. Guthaben, mit dem ein Kunde zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage nicht.

(4) Die Provision wird bei Ausstellung der Rechnung für diese Rechnung festgeschrieben. Geschuldet ist sie nur, soweit der Kunde die Rechnung bezahlt oder die Betreiberin sie mit Guthaben bezahlt; sie wird mit der Zahlung fällig und bei der Zahlung einbehalten (§ 14). Zahlt der Kunde nach § 14 Abs. 6 außerhalb des Zahlungswegs der Plattform, richtet sich die Fälligkeit nach dieser Vorschrift.

(5) Wird eine bezahlte Rechnung ganz oder teilweise erstattet oder zurückbelastet, erhält der Servicepartner die darauf entfallende Provision anteilig zurück. Gewährt die Betreiberin einem Kunden eine Kulanzleistung aus eigenen Mitteln, berührt das die Provision nicht.

(6) Die Betreiberin stellt dem Servicepartner monatlich eine Provisionsabrechnung zur Verfügung, die für jede Rechnung Bemessungsgrundlage, Provisionssatz und Provision sowie die Rückgaben ausweist. Ändert sich die Provision einer schon abgerechneten Rechnung, weil ein Einzug nachträglich scheitert, eine Zahlung zurückbelastet wird, Stripe ein Verfahren für die Zahlung entscheidet oder eine wieder offene Rechnung erneut eingezogen wird, weist die nächste Abrechnung dafür einen Gegenposten aus; frühere Abrechnungen bleiben unverändert. Einwände teilt der Servicepartner in Textform mit. Er ist damit einverstanden, dass die Betreiberin ihm die Provisionsabrechnung als PDF-Datei im Anbieterbereich bereitstellt, solange § 27 Abs. 38 UStG das zulässt.

(7) Die Provision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 Prozent; das gilt auch, wenn der Servicepartner Kleinunternehmer ist. Die Betreiberin darf die Umsatzsteuer zusammen mit der Provision bei der Zahlung einbehalten lassen (§ 14 Abs. 3); behält sie sie nicht ein, ist die Umsatzsteuer 14 Tage nach Zugang der Provisionsabrechnung fällig. Gibt die Betreiberin eine Provision ganz oder teilweise zurück (Absatz 5), gibt sie die darauf entfallende Umsatzsteuer mit zurück. Weist eine Provisionsabrechnung die Umsatzsteuer nicht oder zu niedrig aus, berichtigt die Betreiberin sie durch eine neue Abrechnung; die noch nicht einbehaltene Umsatzsteuer ist dann 14 Tage nach Zugang der berichtigten Abrechnung fällig.

§ 17 Stornogebühren, Erstattungen und Guthaben

(1) Fällt nach den Leistungsbedingungen eine Stornogebühr an, steht sie dem Servicepartner zu (§ 25 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Betreiberin stellt sie in seinem Namen in Rechnung und zieht sie ein.

(2) Widerruft ein Kunde einen Leistungsvertrag wirksam oder ist er an ihn nach § 360 BGB nicht mehr gebunden, erstattet die Betreiberin die Zahlungen im Namen des Servicepartners innerhalb der gesetzlichen Frist und berücksichtigt dabei einen Anspruch auf Wertersatz nach dem Gesetz. Sie informiert den Servicepartner unverzüglich.

(3) Andere Erstattungen aus Mitteln des Servicepartners nimmt die Betreiberin nur vor

• für Beträge, die der Kunde nach dem Leistungsvertrag nicht schuldet, etwa bei doppelter Zahlung, einem Abrechnungsfehler oder für einen Termin, den der Servicepartner nicht wahrgenommen hat, • wenn der Servicepartner der Erstattung zugestimmt hat oder • wenn der Anspruch des Kunden vom Servicepartner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Hält die Betreiberin nach einer Reklamation eine Erstattung für berechtigt und stimmt der Servicepartner nicht zu, erstattet sie nicht aus seinen Mitteln. Sie kann dem Kunden dann eine Kulanzleistung aus eigenen Mitteln gewähren; das bindet den Servicepartner nicht und ist kein Anerkenntnis für ihn. Erstattet die Betreiberin dennoch aus Mitteln des Servicepartners, ohne dass ein Fall nach Absatz 2 oder 3 vorliegt, gilt die Erstattung als Kulanzleistung aus ihren eigenen Mitteln: Sie gleicht dem Servicepartner den zurückgebuchten Betrag abzüglich der zurückgegebenen Provision und Umsatzsteuer unverzüglich aus und teilt ihm die Berechnung in Textform mit; weitergehende Ansprüche nach § 19 bleiben unberührt.

(5) Guthaben ist gegenüber dem Kunden eine Leistung der Betreiberin. Guthaben aus Kulanz und aus Aktionen sowie Empfehlungsprämien trägt sie selbst. Erstattungsguthaben schreibt sie nur in den Fällen von § 26 Abs. 8 und 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gut, an Stelle einer Erstattung, die der Servicepartner dem Kunden schuldet. Andere Erstattungen, auch nach einem Widerruf, veranlasst sie nach Absatz 2 und 3 auf das für die Zahlung verwendete Zahlungsmittel; einen in Geld gezahlten Betrag schreibt sie dabei nicht als Guthaben gut (§ 8 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Zahlt ein Kunde mit Guthaben, erhält der Servicepartner das vereinbarte Entgelt dennoch in voller Höhe (§ 14).

(6) Schreibt die Betreiberin dem Kunden Erstattungsguthaben gut, weil der Servicepartner einen Abotermin zurückgegeben hat, weil niemand zu einem Abotermin erschienen ist oder weil der Kunde einen Abotermin übersprungen hat (§ 26 Abs. 8 und 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), erstattet der Servicepartner ihr diesen Betrag abzüglich der Provision und Umsatzsteuer, die die Betreiberin für diesen Betrag erhalten und nicht zurückgegeben hat. Die Betreiberin fordert die Beträge monatlich in Textform unter Angabe der Abotermine und der Berechnung an, auch der abgezogenen Provision und Umsatzsteuer; sie sind 14 Tage nach Zugang fällig. Hat der Servicepartner in der Anhörung nach § 18 Abs. 1 oder innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anforderung in Textform unter Angabe von Gründen bestritten, dass niemand zu dem Abotermin erschienen ist, schuldet er die Erstattung für diesen Termin nur, wenn er den Ausfall anerkennt oder die Betreiberin ihn nachweist; auf dieses Recht weist die Anforderung hin.

§ 18 Reklamationen, Mängel und Schäden

(1) Reklamationen, Mängelanzeigen und andere Beanstandungen von Kunden nimmt die Betreiberin für den Servicepartner entgegen und leitet sie ihm unverzüglich weiter. Bevor sie zu einer Reklamation eine Entscheidung trifft, die den Servicepartner betrifft, gibt sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Der Servicepartner wirkt an der Klärung mit, nimmt zeitnah Stellung und erfüllt berechtigte Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Nacherfüllung. Termine zur Nacherfüllung stimmt die Betreiberin über die Plattform ab.

(3) Einen Schaden, den eine Servicekraft bei einem Einsatz verursacht oder bemerkt, meldet der Servicepartner unverzüglich der Betreiberin über den Anbieterbereich und seinem Versicherer. Die Regulierung mit dem Kunden oder dessen Versicherer übernimmt der Servicepartner; die Betreiberin unterstützt die Kommunikation.

(4) Die Begleitung einer Reklamation durch die Betreiberin ist keine rechtliche Entscheidung über die Ansprüche zwischen Kunde und Servicepartner. Aus einer Reklamation allein folgt keine Vermutung, dass der Servicepartner einen Fehler zu vertreten hat.

(5) Erleidet die Betreiberin durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Servicepartners einen Schaden, kann sie Ersatz nach dem Gesetz verlangen.

§ 19 Haftung und Versicherung

(1) Für die Ausführung der Leistungen und die Erfüllung der Leistungsverträge haftet der Servicepartner den Kunden nach dem Leistungsvertrag und dem Gesetz. Gegenüber der Betreiberin haftet er nach dem Gesetz.

(2) Nimmt ein Dritter, etwa ein Kunde oder eine Behörde, die Betreiberin wegen einer schuldhaften Verletzung eines Leistungsvertrags, des Gesetzes oder dieser Bedingungen durch den Servicepartner oder seine Servicekräfte in Anspruch, stellt der Servicepartner die Betreiberin davon und von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Nimmt ein Kunde die Betreiberin wegen eines Leistungsvertrags, den sie über die Plattform für den Servicepartner geschlossen hat, in Anspruch, auch weil er sie für dessen Partei hält oder sie als solche haftet, etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung, Kostenvorschuss, Minderung, Rücktritt, Rückzahlung oder Schadensersatz, stellt der Servicepartner sie von den Ansprüchen frei, die der Kunde gegen ihn als seinen Vertragspartner hätte, auch soweit sie kein Verschulden voraussetzen; bei Schadensersatzansprüchen wird sein Verschulden wie nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, und er kann nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für die Provision auf ein zurückgezahltes Entgelt gilt § 16 Abs. 5 und 7. Hat die Betreiberin zu vertreten, dass der Kunde sie statt des Servicepartners in Anspruch nimmt, trägt sie die Kosten, die dadurch zusätzlich entstehen. Hat die Betreiberin den Schaden mitverursacht, mindert sich die Freistellung entsprechend § 254 BGB. Die Betreiberin informiert den Servicepartner unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit, die Abwehr zu führen oder sich daran zu beteiligen. Ansprüche erkennt sie nur mit seiner Zustimmung an und vergleicht sich nur mit seiner Zustimmung; er darf die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Äußert er sich nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang einer Aufforderung in Textform oder, wenn der Betreiberin eine kürzere Frist gesetzt ist, nicht rechtzeitig vor deren Ablauf, oder verweigert er die Zustimmung, ohne die Abwehr selbst zu übernehmen, darf die Betreiberin die Abwehr nach pflichtgemäßem Ermessen selbst führen und sich vergleichen. Der Servicepartner unterstützt die Betreiberin bei der Abwehr von Ansprüchen nach diesem Absatz mit Auskünften und Unterlagen und nennt ihr die beteiligten Servicekräfte, soweit sie als Zeugen in Betracht kommen; das gilt auch nach dem Ende des Plattformvertrags.

(3) Die Betreiberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie und in allen anderen Fällen, in denen das Gesetz eine Beschränkung der Haftung nicht zulässt.

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Betreiberin im Übrigen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Servicepartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die richtige Abwicklung von Zahlungen und Rechnungen, die Übermittlung von Erklärungen und Einsatzanfragen und der Schutz seiner Daten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen der Betreiberin. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform schuldet die Betreiberin nicht.

(6) Der Servicepartner unterhält während des Plattformvertrags und danach, bis alle Leistungsverträge abgewickelt sind, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden aus seiner Tätigkeit. Sie umfasst Schäden an Sachen, die Gegenstand der Tätigkeit sind, und, soweit er Schlüssel übernimmt, den Verlust fremder Schlüssel. Die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt mindestens 1.000.000,00 € je Schadensfall.

(7) Der Servicepartner weist den Versicherungsschutz bei der Aufnahme und auf Verlangen nach und teilt eine Kündigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes unverzüglich mit.

§ 20 Auswahl und Rangfolge

(1) Die Betreiberin wählt für jede Anfrage und jede Bestellung einen Servicepartner aus. In Betracht kommen nur Servicepartner, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• der Servicepartner ist für die Leistung und das Gebiet der Anschrift freigegeben und nicht nach § 24 eingeschränkt, • seine Aufnahme ist abgeschlossen; das prüft die Plattform bei der Liste geeigneter Servicepartner für eine Anfrage, bei den Terminvorschlägen und bei der Auswahl für ein Abo, das der Kunde über eine Bestellübersicht bestellt, nicht aber bei der Planung von Einsätzen, bei Wäschetouren, beim Versand von Angeboten und beim Anbietertausch in der Einsatzliste der Verwaltung, • die für die Leistung vorgeschriebenen Nachweise liegen vor und sind gültig; bei den Terminvorschlägen und bei der Auswahl für ein Abo, das der Kunde über eine Bestellübersicht bestellt, verlangt die Plattform gültige Nachweise für alle Leistungen seiner Freigabe, und beim Anbietertausch in der Einsatzliste der Verwaltung prüft sie die Nachweise nicht, • sein Stripe-Konto kann Zahlungen empfangen und Auszahlungen vornehmen und • mindestens eine seiner Servicekräfte ist einsatzbereit.

(2) In der Liste geeigneter Servicepartner, aus der die Disposition der Betreiberin auswählt, stehen Servicepartner mit der besseren Durchschnittsbewertung vorn; Servicepartner ohne Bewertung stehen hinter bewerteten. Bei gleicher Bewertung, etwa unter Servicepartnern ohne Bewertung, entscheidet derzeit die Reihenfolge des Namens oder der Firma nach den Zeichencodes in der Datenbank; dabei stehen etwa Ziffern vor Buchstaben, Großbuchstaben vor Kleinbuchstaben und Umlaute und ß hinter z. Die Bewertung ist der einzige inhaltliche Parameter dieser Reihenfolge, weil sie die Zufriedenheit der Kunden mit früheren Leistungen am unmittelbarsten abbildet; der Gleichstand wird nur aufgelöst, damit die Reihenfolge eindeutig ist.

(3) Für die Terminvorschläge stuft die Plattform jeden möglichen Termin nach vier Hauptparametern ein: Jede Minute voraussichtlicher Fahrzeit der Servicekraft zur Anschrift und jede Stunde Wartezeit bis zum Termin senken die Einstufung; eine frühere Betreuung desselben Zuhauses durch dieselbe Servicekraft und eine gute Auslastung der Servicekraft am jeweiligen Tag heben sie um jeweils einen begrenzten Betrag. Eine Minute Fahrzeit wiegt dabei schwerer als eine Stunde Wartezeit; bei mehreren Tagen Wartezeit überwiegt die Wartezeit. Bei gleicher Einstufung steht der frühere Termin vorn. Diese Gewichtung dient kurzen Wegen, einem zeitnahen Termin für den Kunden, einer verlässlichen Betreuung durch vertraute Servicekräfte und gut planbaren Arbeitstagen.

(4) Für Anfragen trifft die Disposition der Betreiberin die Auswahl im Einzelfall auf dieser Grundlage. Sie berücksichtigt dabei vor allem die Terminwünsche des Kunden, die voraussichtliche Fahrzeit vom Sitz des Servicepartners zum Zuhause und ob der Servicepartner dieses Zuhause schon betreut hat. Preise, Nachlässe, die Anfahrtspauschale nach § 5 Abs. 3 und den Provisionssatz berücksichtigt sie nur über die Prüfung nach Absatz 5. Für Abos, die der Kunde über eine Bestellübersicht bestellt, wählt die Plattform selbsttätig den ersten Servicepartner der Reihenfolge nach Absatz 2, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt; für Abos, die auf ein Angebot hin zustande kommen, trifft die Disposition die Auswahl nach Satz 1 bis 3. Beim Wäscheservice ist es der Servicepartner, den die Betreiberin der jeweiligen Wäschetour nach Absatz 8 zugeordnet hat. Einsatzanfragen innerhalb eines bestehenden Leistungsvertrags gehen an den Servicepartner, der Vertragspartner des Kunden ist.

(5) Vor dem Versand eines Angebots prüft die Plattform, ob die Provision ohne Umsatzsteuer abzüglich der Zahlungsgebühren einen Mindestbeitrag zu den Kosten der Plattform erreicht. Der Mindestbeitrag beträgt derzeit 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 3; als Zahlungsgebühren rechnet die Plattform derzeit 1,5 Prozent des Endbetrags zuzüglich 0,25 €. Für diese Prüfung rechnet die Plattform mit den Preisen nach dem Nachlass und nach jeder anderen Minderung, die der Servicepartner nach § 5 Abs. 3 bestimmt hat, etwa einer niedrigeren oder keiner Servicepauschale oder Anfahrt. Weil die Zahlungsgebühren vom Endbetrag einschließlich Material und Umsatzsteuer berechnet werden und einen festen Teil haben, muss der Provisionssatz dafür stets über 20 Prozent liegen, bei kleinen Aufträgen und bei hohem Materialanteil höher. Erreicht die Provision den Mindestbeitrag nicht, darf das Angebot nur mit begründeter Zustimmung einer dazu berechtigten Person versendet werden; wird er nur wegen eines Nachlasses oder einer solchen Minderung nicht erreicht, erteilt die berechtigte Person die Zustimmung unverzüglich. Ein niedrigerer Provisionssatz kann deshalb dazu führen, dass die Betreiberin einen anderen geeigneten Servicepartner auswählt oder ein Angebot im Namen des Servicepartners nicht oder erst nach dieser Zustimmung versendet. Ein Nachlass oder eine solche Minderung führt nie dazu, dass die Betreiberin einen anderen Servicepartner auswählt oder ein Angebot nicht versendet. Ändert die Betreiberin diese Werte, teilt sie das nach § 33 mit.

(6) Andere Zahlungen oder Vorteile beeinflussen Auswahl und Reihenfolge nicht; eine bezahlte Hervorhebung bietet die Betreiberin nicht an. Abgelehnte Einsatzanfragen, die Annahmequote und die übrigen Kennzahlen nach § 21 berücksichtigt die Auswahl nicht.

(7) Die Betreiberin bietet über die Plattform keine eigenen Leistungen an und behandelt keine Anbieter bevorzugt, die sie selbst kontrolliert.

(8) Jeder Wäschetour ordnet die Betreiberin einen Servicepartner zu, der für den Wäscheservice im Gebiet der Tour freigegeben ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt; ohne zugeordneten Servicepartner nimmt die Tour keine Bestellungen an. Bei der Auswahl berücksichtigt sie vor allem, ob der Servicepartner die Abhol- und Rückgabetage der Tour wahrnehmen und den zu erwartenden Umfang der Bestellungen bewältigen kann, und seine Durchschnittsbewertung (§ 21 Abs. 2). Vertragspartner einer Bestellung im Wäscheservice ist der Servicepartner, der der Tour bei der Bestellung zugeordnet ist; ein späterer Wechsel berührt bestehende Bestellungen nicht. Die Betreiberin beendet die Zuordnung nur, wenn der Servicepartner seine Freigabe für den Wäscheservice in diesem Gebiet einschränkt oder widerruft (§ 5 Abs. 2), wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, aus einem Grund nach § 24 Abs. 1, wenn sie den Wäscheservice im Gebiet der Tour einstellt oder, mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, wenn ein anderer Servicepartner die Kriterien nach Satz 2 für diese Tour besser erfüllt. Sie teilt dem Servicepartner das Ende der Zuordnung spätestens mit seinem Wirksamwerden in Textform mit und begründet es; § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 21 Bewertungen und Leistungskennzahlen

(1) Nach einem Einsatz kann der Kunde die Leistung mit einem bis fünf Sternen bewerten und Stichworte sowie einen Kommentar hinzufügen; er kann die Bewertung ändern. Bewerten kann nur, wer im Kundenkonto auf das Zuhause zugreifen darf, für das der Einsatz über die Plattform erbracht wurde, und erst nach getaner Arbeit; jede Bewertung gehört zu genau einem Einsatz. Ob die bewertende Person die Leistung selbst wahrgenommen hat, prüft die Betreiberin nicht; eine weitere Prüfung der Echtheit findet nicht statt.

(2) Aus den Bewertungen bildet die Plattform eine Durchschnittsbewertung des Servicepartners. Kunden sehen sie beim Einsatz neben dem Namen der eingesetzten Servicekraft; sie bestimmt die Reihenfolge nach § 20. Bewertungen mit einem oder zwei Sternen werden automatisch zur Durchsicht markiert; die Durchsicht dient der Qualitätssicherung, insbesondere damit die Betreiberin erkennt, ob eine Reklamation vorliegt oder der Kunde Unterstützung braucht. Die Durchsicht allein ändert und entfernt keine Bewertung; entfernt wird eine Bewertung, gleich mit wie vielen Sternen, nur aus den Gründen nach Absatz 3.

(3) Hält der Servicepartner eine Bewertung für rechtswidrig, etwa weil sie beleidigt, unwahre Tatsachen behauptet oder keinen Bezug zu seinem Einsatz hat, kann er sich nach § 25 beschweren. Die Betreiberin prüft die Beschwerde und entfernt die Bewertung, wenn sie rechtswidrig ist oder gegen § 10 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.

(4) Zur Qualitätssicherung wertet die Betreiberin für jeden Servicepartner Kennzahlen aus, insbesondere den Anteil angenommener Einsatzanfragen, abgesagte Einsätze gleich von welcher Seite, Nacharbeiten, Reaktionszeiten, Bewertungen und Schadensfälle. Die Kennzahlen werden erst ab einer Mindestzahl von Fällen ausgewiesen. Sie sind kein Urteil über den Servicepartner, sondern Hinweise für ein Gespräch über Qualität und Schäden; den Anteil angenommener Einsatzanfragen und die Reaktionszeiten nimmt die Betreiberin nicht zum Anlass für ein Gespräch, einen Hinweis oder eine Maßnahme.

(5) Außer der Durchschnittsbewertung wirken die Kennzahlen weder auf die Auswahl noch selbsttätig auf Maßnahmen nach § 24. Abgelehnte Einsatzanfragen hält die Betreiberin dem Servicepartner nicht vor; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt. Auf Verlangen teilt sie ihm seine Kennzahlen mit.

§ 22 Kundenschutz

(1) Die Betreiberin gewinnt Kunden mit eigenem Aufwand, betreut sie ohne Entgelt und finanziert die Plattform allein über die Provision. Damit dieser Aufwand nicht durch Geschäfte an der Plattform vorbei entwertet wird und Kunden die Absicherung von Zahlungen und Reklamationen über die Plattform behalten, verpflichtet sich der Servicepartner, Leistungen für Kunden, die er über die Plattform gewonnen hat, nur über die Plattform zu erbringen. Das sind die Gründe dieser Beschränkung im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1150.

(2) Der Kundenschutz betrifft nur Schutzkunden. Im Übrigen ist der Servicepartner frei, Leistungen für eigene Kunden und auf anderen Wegen anzubieten, auch zu anderen Bedingungen.

(3) Schutzkunde ist ein Kunde, den die Betreiberin dem Servicepartner während des Plattformvertrags vermittelt hat. Vermittelt ist ein Kunde, sobald

• die Betreiberin ihm ein Angebot mit dem Servicepartner als Vertragspartner übermittelt hat, • der Kunde über eine Bestellübersicht einen Leistungsvertrag mit dem Servicepartner geschlossen und weder storniert noch widerrufen hat, • der Servicepartner eine Einsatzanfrage für diesen Kunden erhalten hat oder • der Servicepartner für diesen Kunden einen Einsatz über die Plattform ausgeführt hat.

(4) Als Schutzkunde gilt auch, wer mit dem Kunden in dem Zuhause lebt, für das vermittelt wurde, soweit es um Leistungen für dieses Zuhause geht. Vermittlungen vor Beginn des Plattformvertrags begründen einen Kundenschutz nur nach einer vom Servicepartner unterzeichneten Vereinbarung. Ist ein Kunde nur nach dem ersten oder zweiten Punkt des Absatzes 3 vermittelt, verletzt der Servicepartner Absatz 7 nur, wenn er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihm dieser Kunde über die Plattform vermittelt wurde.

(5) Der Kundenschutz beginnt mit der ersten Vermittlung und endet 12 Monate nach dem letzten Vermittlungsereignis zwischen diesem Kunden und dem Servicepartner, also nach dem letzten Angebot, das die Betreiberin dem Kunden mit dem Servicepartner als Vertragspartner übermittelt hat, dem letzten Leistungsvertrag, den der Kunde über eine Bestellübersicht mit dem Servicepartner geschlossen und weder storniert noch widerrufen hat, der letzten Einsatzanfrage an den Servicepartner für diesen Kunden oder dem letzten Einsatz, den der Servicepartner für diesen Kunden über die Plattform ausgeführt hat (Schutzfrist); Angebote, Verträge, Einsatzanfragen und Einsätze anderer Servicepartner verlängern sie nicht. Er gilt über das Ende des Plattformvertrags hinaus.

(6) Kündigt die Betreiberin den Plattformvertrag ordentlich aus einem Grund nach § 24 Abs. 5 Buchstabe a, b, e, f oder g, endet die Schutzfrist spätestens 3 Monate nach dem Vertragsende.

(7) Während der Schutzfrist unterlässt es der Servicepartner, selbst oder über Dritte

a) mit einem Schutzkunden außerhalb der Plattform Verträge über Leistungen zu schließen oder für ihn Leistungen außerhalb eines über die Plattform geschlossenen Leistungsvertrags zu erbringen, b) für Leistungen an einen Schutzkunden Zahlungen außerhalb des Zahlungswegs der Plattform anzunehmen, etwa bar, per Überweisung oder über andere Zahlungsdienste, c) Leistungen für einen Schutzkunden über Dritte zu erbringen oder abzurechnen, insbesondere über Angehörige, Servicekräfte, Gesellschafter, andere Unternehmen, an denen er beteiligt ist oder die er beherrscht, oder über vorgeschobene Personen, d) einen Schutzkunden gegen Entgelt oder einen anderen Vorteil an Dritte zu vermitteln, damit diese Leistungen außerhalb der Plattform erbringen, und e) Schutzkunden mit Kontaktdaten oder Kenntnissen aus der Plattform anzusprechen, um Leistungen außerhalb der Plattform anzubahnen.

(8) Keine Umgehung liegt vor

• bei Kunden, für die der Servicepartner in den 12 Monaten vor der ersten Vermittlung nachweislich selbst Leistungen erbracht hat; er soll das der Betreiberin innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Vermittlung mit einem Nachweis mitteilen, • bei Leistungen an einem Ort, für den die Plattform diese Leistung zu diesem Zeitpunkt nicht anbietet, etwa an einer Anschrift, deren Postleitzahl die Betreiberin nicht freigeschaltet hat (§ 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), und bei Leistungen, die die Plattform zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht anbietet, • wenn die Betreiberin es abgelehnt hat, eine bestimmte Leistung für den Schutzkunden zu vermitteln, oder wenn sie eine Anfrage des Servicepartners in Textform, die den Kunden, die Leistung und den gewünschten Zeitraum nennt, nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang in Textform mit der Zusage beantwortet, diese Leistung zu vermitteln; die Ausnahme gilt nur für diese Leistung, • bei einer Notmaßnahme zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Sachen, wenn der Servicepartner die Betreiberin unverzüglich informiert und weitere Leistungen über die Plattform abgewickelt werden, • bei Zahlungen, die der Servicepartner nach § 14 Abs. 6 außerhalb des Zahlungswegs der Plattform annehmen darf, wenn er den Grund, aus dem die Betreiberin die Forderung nicht über den Zahlungsweg der Plattform einzieht, weder herbeigeführt noch mit dem Kunden abgesprochen hat und die Zahlung der Betreiberin mitteilt, bevor sie ihn nach § 23 Abs. 1 dazu um Auskunft bittet, • bei einem freiwilligen Trinkgeld an eine Servicekraft und • soweit die Betreiberin einer Leistung außerhalb der Plattform im Einzelfall in Textform zugestimmt hat.

(9) Der Servicepartner verpflichtet die Unternehmen, die er beherrscht, sowie seine Servicekräfte und Geschäftsführer für die Dauer ihrer Tätigkeit für ihn auf diese Pflichten und wirkt darauf hin, dass seine Gesellschafter sie beachten; eine Bindung seiner Servicekräfte und Geschäftsführer über das Ende ihrer Tätigkeit für ihn hinaus schuldet er nicht. Handlungen dieser Personen und Unternehmen muss er sich zurechnen lassen, wenn er sie veranlasst, an ihnen mitwirkt oder sie trotz Kenntnis duldet.

(10) Die Betreiberin führt ein Kundenschutzregister mit den Schutzkunden jedes Servicepartners, mit Art, Nummer und Tag der ersten Vermittlung, dem Tag der letzten Vermittlung, dem Tag des letzten ausgeführten Einsatzes und dem Ende der Schutzfrist. Im Anbieterbereich sieht der Servicepartner während der Schutzfrist zu jedem Eintrag mindestens eine Kurzbezeichnung des Haushalts aus Anfangsbuchstaben, Postleitzahl und Ort, den Tag der ersten Vermittlung, den Tag des letzten ausgeführten Einsatzes und das Ende der Schutzfrist. Auf Verlangen teilt ihm die Betreiberin diese Angaben in Textform mit. Nennt der Servicepartner in Textform Name und Anschrift eines Kunden, teilt ihm die Betreiberin innerhalb von 3 Werktagen in Textform mit, ob dieser für ihn Schutzkunde ist und wann die Schutzfrist endet. Hält er einen Eintrag für unrichtig, kann er die Berichtigung verlangen.

(11) Gegenüber Kunden begründet der Kundenschutz keine Pflichten. Kunden entscheiden frei, welche Leistungen sie über die Plattform beauftragen.

§ 23 Auskunft, Anhörung und Vertragsstrafe

(1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 22, kann die Betreiberin vom Servicepartner in Textform Auskunft verlangen, ob und welche Leistungen er während der Schutzfrist für einen bestimmten Schutzkunden außerhalb der Plattform vereinbart oder erbracht hat, mit Datum, Art und Entgelt, und die Vorlage der zugehörigen Rechnungen und Zahlungsbelege. Konkrete Anhaltspunkte sind Tatsachen, die einen Verstoß nahelegen, etwa eine Mitteilung des Kunden, ein Zahlungsbeleg oder eine Nachricht, in der eine Leistung oder Zahlung außerhalb der Plattform angeboten wird; ein automatischer Hinweis der Plattform oder das Ende von Buchungen eines Kunden genügt für sich allein nicht. Der Servicepartner erteilt die Auskunft innerhalb von 14 Tagen nach Zugang. Angaben zu anderen Kunden darf er in den Belegen unkenntlich machen.

(2) Automatische Hinweise der Plattform, etwa auf Rufnummern, E-Mail-Adressen oder Barzahlung in Nachrichten, auf Ablehnungen von Einsatzanfragen oder Rückgaben zugesagter Einsätze, nach denen der Schutzkunde innerhalb von 30 Tagen kündigt, absagt oder ein Angebot ablehnt, auf das Ende regelmäßiger Buchungen oder auf eine neue Anmeldung unter der Anschrift eines Schutzkunden, lösen für sich allein keine Maßnahme aus. Über jeden Verdacht entscheidet ein Mensch nach Prüfung des Einzelfalls.

(3) Vor einer Zahlungsaufforderung nach diesem Paragrafen und vor einer Maßnahme wegen einer Umgehung nach § 24 teilt die Betreiberin dem Servicepartner in Textform den Sachverhalt, die Art der Nachweise, die vertragliche Grundlage und die mögliche Höhe der Vertragsstrafe mit. Sie gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von mindestens 14 Tagen Stellung zu nehmen und eigene Unterlagen vorzulegen, und entscheidet danach mit einer Begründung, die Verstoß, Zurechnung und Verschulden würdigt.

(4) Verstößt der Servicepartner schuldhaft gegen eine Pflicht nach § 22 Abs. 7 Buchstabe a bis d, zahlt er der Betreiberin eine Vertragsstrafe von 40 Prozent des Auftragsvolumens der Leistungen, die von dem Verstoß betroffen sind. Die Höhe berücksichtigt, dass Umgehungen schwer zu entdecken sind und der Betreiberin außer der Provision für die betroffenen Leistungen regelmäßig auch die Provision für Folgeaufträge dieses Kunden entgeht. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn der Servicepartner nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Dieselbe Leistung wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn sie mehrere Pflichten verletzt. Ist der Servicepartner nicht Kaufmann, kann er die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe nach § 343 BGB verlangen.

(5) Auftragsvolumen ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer, das für die betroffenen Leistungen vereinbart oder gezahlt wurde, und zwar der höhere der beiden Beträge; Zahlungen an Dritte, über die abgerechnet wurde, zählen mit. Es zählen nur Leistungen, die während der Schutzfrist vereinbart oder erbracht wurden. Bei einem Vertrag über wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen zählen nur die Leistungen der ersten 12 Monate seiner Laufzeit und, wenn er früher endet, nur die Leistungen bis zu seinem Ende; für noch nicht erbrachte Leistungen dieses Zeitraums zählt das vereinbarte Entgelt. Bei einem Auftragsvolumen von 1.000,00 € beträgt die Vertragsstrafe danach 400,00 €.

(6) Den Verstoß, seine Zurechnung und das Auftragsvolumen weist die Betreiberin nach. Steht ein Verstoß fest und erteilt der Servicepartner die Auskunft nach Absatz 1 auch innerhalb von 14 Tagen nach einer Mahnung in Textform, die auf diese Folge hinweist, nicht oder nicht vollständig, darf die Betreiberin das Auftragsvolumen schätzen, wenn der Servicepartner bei diesem Schutzkunden in den 12 Monaten bis zu seinem letzten Einsatz über die Plattform ein Abo oder mindestens drei Einsätze hatte. Grundlage ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer aus seinen Einsätzen bei diesem Schutzkunden über die Plattform in diesen 12 Monaten, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate vom ersten bis zum letzten dieser Einsätze, beide Monate mitgezählt, höchstens 12. Dieser Monatsbetrag wird mit der Zahl der angefangenen Monate von seinem letzten über die Plattform ausgeführten Einsatz bei diesem Schutzkunden bis zu dem Tag vervielfacht, an dem die Betreiberin von dem Verstoß erfahren hat, höchstens bis zum Ende der Schutzfrist. In allen anderen Fällen zählen nur die festgestellten Leistungen. Der Servicepartner kann nachweisen, dass das tatsächliche Auftragsvolumen niedriger war, auch durch Vorlage seiner Buchführung zu diesem Kunden.

(7) Die Vertragsstrafe wird 14 Tage nach Zugang einer Zahlungsaufforderung in Textform fällig, die den Verstoß, das Auftragsvolumen und die Berechnung nennt.

(8) Die Vertragsstrafe wird auf einen Anspruch der Betreiberin auf Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet (§ 340 Abs. 2 und § 341 Abs. 2 BGB). Provisionen, die die Betreiberin für die betroffenen Leistungen erhalten hat, werden auf die Vertragsstrafe angerechnet. Die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft bleiben unberührt.

(9) Für das Verhältnis zu einer unterzeichneten Kundenschutzvereinbarung gilt § 1 Abs. 4. Kunden schulden in keinem Fall eine Vertragsstrafe.

§ 24 Einschränkung, Aussetzung und Beendigung durch die Betreiberin

(1) Die Betreiberin kann die Vermittlung für den Servicepartner, auch die Planung neuer Einsätze in bestehenden Leistungsverträgen, einschränken, etwa für einzelne Leistungen oder Gebiete, oder vorübergehend aussetzen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

• ein vorgeschriebener Nachweis oder eine Angabe nach § 6 fehlt oder ist nicht mehr gültig, dann nur für die betroffenen Leistungen, • das Stripe-Konto des Servicepartners kann keine Zahlungen empfangen oder keine Auszahlungen vornehmen, • die Voraussetzungen einer Sperre nach § 23 PStTG liegen vor; für die Sperre gilt § 31 Abs. 5, • konkrete Tatsachen begründen den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, insbesondere einer Gefährdung der Sicherheit oder des Eigentums von Kunden, einer Belästigung oder Diskriminierung von Kunden oder eines schweren Verstoßes gegen § 11 Abs. 4, dann für die Dauer der Aufklärung, • eine Umgehung nach § 22 ist nach Anhörung festgestellt (§ 23), • der Servicepartner oder seine Servicekräfte stellen wiederholt offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereit, etwa gefälschte Nachweise oder beleidigende Nachrichten, und die Betreiberin hat ihn vorher in Textform gewarnt, dann für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten, den sie nach Zahl, Anteil und Schwere dieser Inhalte, ihren Folgen und dem erkennbaren Vorsatz bemisst und in der Mitteilung nennt, • Kunden haben sich wiederholt berechtigt über Qualität oder Verhalten beschwert und die Betreiberin hat den Servicepartner vorher in Textform darauf hingewiesen, • der Servicepartner hat keine Erklärung zu seiner Unternehmereigenschaft abgegeben oder handelt nach eigener Erklärung nicht mehr als Unternehmer (§ 1 Abs. 3), • der Servicepartner erfüllt die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 5 nicht mehr, • über das Vermögen des Servicepartners ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet, dann bis zur Klärung, ob und von wem die Leistungen weiter erbracht werden können, • die Betreiberin stellt die Vermittlung einer Leistung oder in einem Gebiet für alle dafür freigegebenen Servicepartner ein oder setzt sie dort vorübergehend aus, etwa mangels Nachfrage oder Kapazität oder aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen, dann nur für neue Anfragen und Bestellungen dieser Leistung oder in diesem Gebiet; eine dauerhafte Einstellung kündigt sie mindestens 30 Tage vorher in Textform an, es sei denn, ein Gesetz, eine Behörde oder ein Gericht verlangt sie früher, • ein Gesetz, eine Behörde oder ein Gericht verlangt die Maßnahme oder • der Servicepartner wünscht eine Pause.

(2) Die Betreiberin wählt die mildeste wirksame Maßnahme und beschränkt sie nach Umfang und Dauer auf das Erforderliche. Bestehende Leistungsverträge bleiben bestehen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für Personen oder Eigentum von Kunden, darf die Betreiberin betroffene Einsätze aussetzen, den Kunden mitteilen, dass der Servicepartner den Termin vorerst nicht wahrnehmen kann, und ihnen einen anderen Servicepartner anbieten.

(3) Die Betreiberin teilt dem Servicepartner jede Einschränkung und Aussetzung spätestens mit ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Sie nennt den Grund und die konkreten Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Mitteilungen Dritter, soweit ihr kein Gesetz die Offenlegung verbietet. Die Mitteilung richtet sich an die Personen, die den Servicepartner vertreten (§ 29 Abs. 2), nennt Dritte nur, soweit die Begründung es erfordert, und beschreibt Tatsachen und Pflichtverletzung, ohne sie strafrechtlich zu würdigen; das gilt auch für die Begründung einer Kündigung nach Absatz 5 oder 6. Beruht die Maßnahme auf einem Inhalt des Servicepartners oder seiner Servicekräfte, nennt sie außerdem Umfang und Dauer der Maßnahme, ob der Inhalt mit automatisierten Mitteln erkannt wurde und ob solche Mittel an der Entscheidung beteiligt waren, gegen welche Rechtsvorschrift oder Bestimmung dieser Bedingungen der Inhalt verstößt, mit einer Erläuterung, und die Rechtsbehelfe: die Beschwerde nach § 25, die Mediation nach § 25 Abs. 5, die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 zugelassenen Stelle und den Weg zu den Gerichten.

(4) Der Servicepartner kann den Sachverhalt jeder Maßnahme nach diesem Paragrafen, auch einer Kündigung, im Beschwerdeverfahren nach § 25 klären. Entfällt der Grund oder erweist sich die Maßnahme als unberechtigt, hebt die Betreiberin sie unverzüglich auf und stellt die Freigabe und die Bewertungen des Servicepartners wieder her.

(5) Die Betreiberin kann den Plattformvertrag ordentlich mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt; sie nennt in der Kündigung den Grund mit den konkreten Tatsachen und Umständen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Mitteilungen Dritter, soweit ihr kein Gesetz die Offenlegung verbietet:

a) sie stellt die Vermittlung der Leistungen, für die der Servicepartner freigegeben ist, ganz oder in seinen Gebieten ganz oder überwiegend ein, b) der Servicepartner hat in den letzten 6 Monaten des Plattformvertrags keine Leistung über die Plattform erbracht, und es steht kein von ihm zugesagter Einsatz aus, c) Kunden haben sich wiederholt berechtigt über Qualität oder Verhalten beschwert, und nach einem Hinweis in Textform ist keine Besserung eingetreten, d) der Servicepartner hat gegen diese Bedingungen verstoßen und den Verstoß nach einem Hinweis in Textform nicht innerhalb angemessener Frist abgestellt, e) der Servicepartner handelt nach eigener Erklärung nicht mehr als Unternehmer (§ 1 Abs. 3) oder erfüllt die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 5 nicht mehr, f) der Servicepartner hat einer Änderung nach § 33 Abs. 4, die die Betreiberin allen Servicepartnern mit vergleichbarer Freigabe anbietet, bis zu dem mitgeteilten Tag nicht zugestimmt, oder g) die Betreiberin stellt den Betrieb der Plattform ein.

(6) Jede Partei kann den Plattformvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund für die Betreiberin liegt insbesondere vor bei einer festgestellten Umgehung nach § 22, bei einer vorsätzlichen Schädigung oder einer erheblichen Belästigung von Kunden, bei einer vorsätzlichen Schädigung der Betreiberin, bei gefälschten Nachweisen, bei wiederholten Verstößen gegen diese Bedingungen trotz Hinweis in Textform und wenn ein Gesetz oder eine Behörde die Beendigung verlangt. Die Betreiberin nennt spätestens mit der Kündigung in Textform den Grund mit den konkreten Tatsachen und Umständen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Mitteilungen Dritter, soweit ihr kein Gesetz die Offenlegung verbietet.

(7) Endet der Plattformvertrag, gilt für Abos, Schlüssel und die Abwicklung bestehender Leistungsverträge § 32.

§ 25 Beschwerden und Mediation

(1) Die Betreiberin unterhält ein internes System zur Bearbeitung von Beschwerden der Servicepartner. Es ist für den Servicepartner kostenfrei und steht insbesondere offen für Beschwerden über

• die mutmaßliche Nichteinhaltung von Pflichten der Betreiberin aus der Verordnung (EU) 2019/1150, • technische Probleme, die unmittelbar mit der Plattform zusammenhängen und den Servicepartner beeinträchtigen, und • Maßnahmen oder Verhaltensweisen der Betreiberin, die unmittelbar mit der Plattform zusammenhängen und den Servicepartner beeinträchtigen, etwa Einschränkungen, Bewertungen oder Einträge im Kundenschutzregister.

(2) Beschwerden reicht der Servicepartner im Anbieterbereich unter „Beschwerde“ ein oder richtet sie in Textform an conci-home@axinity.dev oder per Post an die Betreiberin, Hebbelstraße 16, 14469 Potsdam, Deutschland.

(3) Die Betreiberin bestätigt den Eingang in Textform mit einem Aktenzeichen. Sie antwortet in der Regel binnen 14 Tagen, bei Beschwerden gegen eine Maßnahme nach § 24 binnen 7 Tagen; braucht sie wegen Bedeutung oder Komplexität der Beschwerde länger, teilt sie dem Servicepartner den Grund in Textform mit. Stand, Rückfragen und Ergebnis sieht der Servicepartner auch im Anbieterbereich; dort kann er ergänzen, solange die Beschwerde offen ist. Beschwerden gegen eine Maßnahme nach § 24 oder eine Entscheidung nach § 9 Abs. 9 nimmt die Betreiberin mindestens bis 6 Monate nach deren Mitteilung entgegen; über sie entscheidet ein Mensch.

(4) Die Betreiberin prüft jede Beschwerde sorgfältig, bearbeitet sie zügig und wirksam unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Komplexität und teilt dem Servicepartner das Ergebnis individuell, klar und verständlich in Textform mit. Angaben zur Funktionsweise und Wirksamkeit des Beschwerdesystems, insbesondere die Gesamtzahl der eingereichten Beschwerden, ihre Hauptarten, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer und zusammengefasste Angaben zu ihren Ergebnissen, veröffentlicht die Betreiberin jährlich (Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1150).

(5) Die Betreiberin ist bereit, sich an einer Mediation vor einem der Mediatoren nach Absatz 6 zu beteiligen, um Streitigkeiten mit dem Servicepartner beizulegen, die im Beschwerdeverfahren nicht gelöst werden. Sie wirkt daran nach Treu und Glauben mit und trägt einen angemessenen Teil der Kosten. Die Mediation ist freiwillig; das Recht, ein Gericht anzurufen, bleibt unberührt.

(6) Die Betreiberin ist bereit, mit jedem Mediator zusammenzuarbeiten, der die Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllt, insbesondere unparteiisch und unabhängig ist und seine Leistungen auf Deutsch und zu für den Servicepartner erschwinglichen Kosten erbringt. Die Parteien wählen den Mediator im Einzelfall gemeinsam; auf Verlangen des Servicepartners nennt ihm die Betreiberin mindestens zwei solche Mediatoren mit Name und Anschrift.

(7) Reicht ein Servicepartner oder eine Servicekraft häufig offensichtlich unbegründete Meldungen rechtswidriger Inhalte nach Art. 16 oder Beschwerden nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 ein, setzt die Betreiberin die Bearbeitung weiterer solcher Meldungen und Beschwerden dieser Person nach vorheriger Warnung in Textform für einen angemessenen Zeitraum aus, höchstens für 3 Monate. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt und wie lange die Aussetzung dauert, beurteilt sie im Einzelfall nach allen ihr bekannten Umständen, insbesondere nach der Zahl offensichtlich unbegründeter Meldungen oder Beschwerden in einem bestimmten Zeitraum, ihrem Anteil an allen Meldungen oder Beschwerden dieser Person, der Schwere des Missbrauchs und seiner Folgen und der erkennbaren Absicht. Berücksichtigt werden etwa fortlaufende Meldungen von Bewertungen mit einem oder zwei Sternen ohne Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung oder wiederholte Beanstandungen derselben Entscheidung ohne neue Tatsachen. § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Beschwerden nach Absatz 1 bearbeitet die Betreiberin auch während einer Aussetzung; wiederholt eine Beschwerde ohne neue Tatsachen eine bereits beschiedene Frage, beantwortet sie sie mit einem Verweis auf ihre frühere Antwort.

§ 26 Vertraulichkeit

(1) Der Servicepartner behandelt alle Informationen über Kunden, ihr Zuhause, ihre Gewohnheiten und Abwesenheiten, Schlüssel und Zugänge, die er über die Plattform oder bei Einsätzen erhält, vertraulich. Er nutzt sie nur zur Ausführung der Leistungsverträge über die Plattform; zur Werbung oder um Kunden Leistungen außerhalb der Plattform anzubieten, nutzt er sie nie. Beauftragt ihn ein Kunde, der nicht oder nicht mehr sein Schutzkunde ist, von sich aus unmittelbar, darf er für diesen Auftrag die Angaben verwenden, die ihm der Kunde dafür macht; § 22 bleibt unberührt.

(2) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich, etwa Kennzahlen, Kalkulationen und interne Abläufe. Seine eigenen Vertragsbedingungen, auch den Provisionssatz, darf der Servicepartner offenlegen.

(3) Fotos, Beschreibungen oder Bewertungen von Kunden und ihrem Zuhause veröffentlicht der Servicepartner nicht, auch nicht in sozialen Netzwerken, es sei denn, der Kunde hat eingewilligt.

(4) Der Servicepartner verpflichtet seine Servicekräfte in Textform auf diese Pflichten für die Dauer ihrer Tätigkeit für ihn; die Vertraulichkeit vereinbart er auch für die Zeit danach.

(5) Diese Pflichten gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung ein Gesetz, eine Behörde oder ein Gericht verlangt. Sie gelten nach dem Ende des Plattformvertrags fort.

§ 27 Datenschutz

(1) Vorbehaltlich Absatz 3 ist jede Partei für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Bereich selbst Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Betreiberin ist danach verantwortlich für den Betrieb der Plattform, insbesondere für Kundenkonten, Auswahl und Vermittlung, Nachrichten, Zahlungsabwicklung, Reklamationen, das Kundenschutzregister, Meldungen nach dem PStTG und ihre eigene Buchführung. Der Servicepartner ist danach verantwortlich für die Daten, die er zur Ausführung der Leistungsverträge erhält oder dabei selbst erhebt, und für die Daten seiner Servicekräfte.

(2) Rechnungen im Namen des Servicepartners erstellt und speichert die Betreiberin als seine Auftragsverarbeiterin nach § 28. Nutzt sie dieselben Angaben für eigene Zwecke, etwa für die Zahlungsabwicklung, ihre Buchführung oder die Bearbeitung von Reklamationen, ist sie dafür selbst verantwortlich.

(3) Gemeinsam verantwortlich nach Art. 26 DSGVO sind die Parteien für den Abschluss von Leistungsverträgen im Namen des Servicepartners und die Erfassung von Einsatzanfragen, Zeiten, Fotos, Belegen und Meldungen im Anbieterbereich sowie für die Einsatzplanung mit Wochenzeiten, Abwesenheiten und Terminvorschlägen. Für diese Verarbeitungen erfüllt die Betreiberin die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO, beantwortet Anfragen betroffener Personen, die bei ihr eingehen, meldet Verletzungen des Schutzes dieser Daten der Aufsichtsbehörde und benachrichtigt betroffene Personen (Art. 33 und 34 DSGVO); sie ist Anlaufstelle für betroffene Personen. Der Servicepartner erfüllt diese Pflichten für die Verarbeitungen, für die er nach Absatz 1 allein verantwortlich ist. Jede Partei leitet Anfragen, die die andere betreffen, unverzüglich weiter und unterstützt die andere. Betroffene Personen können ihre Rechte gegenüber jeder Partei geltend machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO). Das Wesentliche dieser Vereinbarung stellt die Betreiberin den betroffenen Personen in der Datenschutzerklärung und in den Datenschutzhinweisen für Servicepartner zur Verfügung.

(4) Der Servicepartner verarbeitet Kundendaten nur zur Ausführung der Leistungsverträge über die Plattform, schützt sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und löscht Kundendaten, die er außerhalb der Plattform gespeichert hat, sobald er sie für die Ausführung und für gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt. Beauftragt ihn ein Kunde, der nicht oder nicht mehr sein Schutzkunde ist, von sich aus unmittelbar, darf er für diesen Auftrag die Angaben verwenden, die ihm der Kunde dafür macht; § 22 bleibt unberührt.

(5) Erfährt eine Partei von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Daten der Plattform oder von Kunden betrifft, informiert sie die andere Partei unverzüglich.

(6) Wie die Betreiberin Daten des Servicepartners und seiner Servicekräfte verarbeitet, erläutern die Datenschutzhinweise für Servicepartner. Der Servicepartner macht sie jeder Servicekraft zugänglich, sobald er der Betreiberin ihre Angaben übermittelt, spätestens innerhalb eines Monats und vor der ersten Einsatzanfrage oder Mitteilung an sie, und bestätigt das der Betreiberin auf Verlangen in Textform.

(7) Anfragen zum Datenschutz richtet der Servicepartner an conci-home@axinity.dev.

§ 28 Auftragsverarbeitung für Rechnungen

(1) Soweit die Betreiberin Rechnungen und Korrekturbelege im Namen des Servicepartners erstellt, ausstellt, Kunden bereitstellt, speichert und dem Servicepartner zur Verfügung stellt, verarbeitet sie personenbezogene Daten in seinem Auftrag. Dieser Paragraf ist die Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO und geht für diese Verarbeitung den übrigen Bestimmungen vor.

(2) Für die Verarbeitung gilt:

• Gegenstand, Art und Zweck: Erstellung, Ausstellung, Übermittlung, Berichtigung, Speicherung und Bereitstellung von Rechnungen über Leistungen des Servicepartners, • Arten der Daten: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers, Angaben zur Leistung mit Datum, Umfang und Preis, Zahlungsstand sowie die Steuerangaben des Servicepartners, • betroffene Personen: Kunden und Rechnungsempfänger sowie der Servicepartner, soweit er eine natürliche Person ist, • Dauer: die Laufzeit des Plattformvertrags und danach bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist nach § 15 Abs. 5 oder bis zu einer früheren Löschung nach Absatz 8.

(3) Die Betreiberin verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Servicepartners, auch bei Übermittlungen in ein Drittland, es sei denn, das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats verpflichtet sie dazu; dann teilt sie ihm diese Pflicht vorher mit, soweit das Recht es nicht verbietet. Weisungen sind dieser Vertrag und die Funktionen der Plattform; weitere Weisungen erteilt der Servicepartner in Textform. Hält die Betreiberin eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie ihn unverzüglich.

(4) Die Betreiberin verpflichtet alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, zur Vertraulichkeit, soweit sie nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Sie trifft die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, insbesondere eine Beschränkung des Zugriffs nach Rollen, die Protokollierung von Änderungen, eine verschlüsselte Übertragung und regelmäßige Sicherungen.

(5) Der Servicepartner erteilt die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter einzusetzen. Derzeit sind das für den Betrieb des Servers der Betreiberin die OVH GmbH, Oskar-Jäger-Straße 173/K6, 50825 Köln, Deutschland, für die Auslieferung der Plattform und den Schutz vor Angriffen die Cloudflare, Inc., 101 Townsend St., San Francisco, CA 94107, USA, und für E-Mail-Benachrichtigungen Brevo, ein Dienst der Sendinblue SAS, 17 rue Salneuve, 75017 Paris, Frankreich, und der Gesellschaften ihrer Gruppe. Vor jeder Änderung informiert die Betreiberin den Servicepartner in Textform. Er kann innerhalb von 2 Wochen aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund widersprechen; hilft die Betreiberin nicht ab, kann er den Plattformvertrag kündigen. Weiteren Auftragsverarbeitern erlegt die Betreiberin vertraglich dieselben Datenschutzpflichten auf.

(6) Cloudflare kann Daten in die USA übermitteln. Die Cloudflare, Inc. ist nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert, für das ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht (Art. 45 DSGVO); ergänzend gelten die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission (Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO). Nach eigenen Angaben kann Brevo personenbezogene Daten auch in Drittländer übermitteln, insbesondere nach Indien und in die USA. Ist der Empfänger in den USA nach dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert, stützt sich die Übermittlung auf den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (Art. 45 DSGVO); im Übrigen sichert Brevo solche Übermittlungen durch die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission ab (Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO). Weitere Übermittlungen in ein Drittland finden nur statt, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DSGVO erfüllt sind.

(7) Die Betreiberin unterstützt den Servicepartner mit geeigneten Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen und bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO. Eine Verletzung des Schutzes dieser Daten meldet sie ihm unverzüglich.

(8) Sind nach dem Ende des Plattformvertrags alle Leistungsverträge abgewickelt, stellt die Betreiberin dem Servicepartner die Rechnungen auf Verlangen zum Herunterladen bereit. Danach löscht sie sie nach seiner Wahl unverzüglich oder nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist; trifft er keine Wahl, speichert sie sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist und löscht sie dann. Wählt er die unverzügliche Löschung, entfallen Speicherung und Bereitstellung nach § 15 Abs. 5 und § 29 Abs. 5. Eine Speicherung, zu der die Betreiberin selbst gesetzlich verpflichtet ist, und ihre Verarbeitung für eigene Zwecke nach § 27 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.

(9) Die Betreiberin stellt dem Servicepartner alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis dieser Pflichten erforderlich sind, und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch ihn oder einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer. Inspektionen werden mit angemessener Frist angekündigt und finden während der Geschäftszeiten ohne vermeidbare Störung des Betriebs statt.

§ 29 Zugang zu Daten

(1) Auf der Plattform entstehen Daten zu Kunden, Anfragen, Angeboten, Leistungsverträgen, Einsätzen, Zeiten, Fotos, Nachrichten, Rechnungen, Zahlungen, Bewertungen, Reklamationen und Kennzahlen.

(2) Der Servicepartner hat im Anbieterbereich Zugang zu den Daten seiner Einsatzanfragen und Einsätze, zu Rufnummern und Zugangsdaten der Kunden nur nach § 8 Abs. 2, zu seinen Rechnungen und Provisionsabrechnungen, zu seinen eigenen Angaben und Nachweisen, zu seinen Beschwerden samt Verlauf sowie zu den Mitteilungen der Betreiberin an ihn im versandten Wortlaut. Er sieht dort außerdem seine Durchschnittsbewertung und zu seinen jüngsten Bewertungen Sterne und Kommentar mit Datum, Leistung und Auftragsnummer, nicht aber Stichworte und den Namen des Kunden; alle seine Bewertungen in diesem Umfang und seine Kennzahlen teilt ihm die Betreiberin auf Verlangen mit. Rechnungen, Provisionsabrechnungen, das Stripe-Konto und das Kundenschutzregister mit Anhörungen und Schreiben sind im Anbieterbereich nur den Personen zugänglich, die den Servicepartner vertreten; das sind die Person, deren Zugang die Betreiberin als Inhaber eingetragen hat, und die Person, deren Zugang die E-Mail-Adresse trägt, die der Servicepartner für sich angegeben hat. Mitteilungen der Betreiberin, Beschwerden, Vereinbarungen, Provisionssatz, Nachlass und Verdienst sehen dort dagegen alle Personen mit Zugang zum Anbieterbereich des Servicepartners, auch seine Servicekräfte. Servicekräfte sehen dort außerdem die Daten ihrer eigenen Einsätze und Einsatzanfragen.

(3) Die Betreiberin hat Zugang zu allen Daten der Plattform, soweit Betrieb, Vermittlung, Abwicklung, Qualitätssicherung, Kundenschutz und gesetzliche Pflichten das erfordern. Sie wertet Daten auch zusammengefasst über alle Servicepartner aus, um die Plattform zu verbessern. Zusammengefasste Daten anderer Servicepartner erhält der Servicepartner nicht.

(4) Daten des Servicepartners gibt die Betreiberin an Dritte nur weiter, soweit die Abwicklung es erfordert oder ein Gesetz es vorschreibt, insbesondere an Kunden, an Stripe, an ihre Auftragsverarbeiter und an Behörden, etwa nach dem PStTG. Zu Werbezwecken gibt sie Daten des Servicepartners nicht an Dritte weiter. Kundendaten und andere auf der Plattform entstehende Daten gibt die Betreiberin nur an die Empfänger weiter, die die Datenschutzerklärung und die Datenschutzhinweise für Servicepartner nennen, insbesondere an Servicepartner, Stripe, ihre Auftragsverarbeiter und Behörden, und nur, soweit Vermittlung, Abwicklung oder ein Gesetz es erfordern.

(5) Nach dem Ende des Plattformvertrags behält der Servicepartner seinen Zugang zum Anbieterbereich, bis alle Leistungsverträge abgewickelt sind (§ 32 Abs. 4). Danach stellt ihm die Betreiberin auf Verlangen in einem gängigen Format bereit: seine Rechnungen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (§ 15 Abs. 5 und § 28), seine Provisionsabrechnungen für 8 Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres ihrer Ausstellung und die Daten zu seinen Leistungsverträgen, solange sie diese nach den Datenschutzhinweisen für Servicepartner speichert. Einen vertraglichen Anspruch auf andere Daten, insbesondere Nachrichten, Fotos und Bewertungen, hat er danach nicht; die Rechte des Servicepartners und seiner Servicekräfte als betroffene Personen, insbesondere auf Auskunft mit Kopie und auf Datenübertragbarkeit (Art. 15 und 20 DSGVO), bleiben unberührt.

§ 30 Rechte an Inhalten, Vertriebswege und Zusatzleistungen

(1) Der Servicepartner räumt der Betreiberin für die Dauer des Plattformvertrags das einfache, nicht übertragbare Recht ein, seinen Namen, seine Kennzeichen und die Inhalte, die er für die Plattform bereitstellt, auf der Plattform, in Angeboten, Vertragsbestätigungen, Rechnungen und Nachrichten an Kunden zu nutzen, soweit Vermittlung und Abwicklung das erfordern. Für Unterlagen zu bestehenden Leistungsverträgen gilt das Recht auch nach Vertragsende. Der Servicepartner versichert, dass er über diese Rechte verfügt.

(2) Im Übrigen bleiben alle Rechte an seinen Kennzeichen und Inhalten beim Servicepartner. Rechte an der Plattform, ihren Inhalten und Kennzeichen, auch an der Marke, unter der sie auftritt, bleiben bei der Betreiberin; der Servicepartner nutzt sie nur mit Zustimmung der Betreiberin in Textform.

(3) Die Betreiberin vermarktet die Leistungen der Servicepartner über die Plattform und über Nachrichten an Kunden. Sie betreibt ein Empfehlungsprogramm, in dem Kunden für die Empfehlung neuer Kunden Guthaben erhalten; dessen Kosten trägt sie selbst. Andere Vertriebswege oder Partnerprogramme für Leistungen der Servicepartner nutzt sie erst nach einer Mitteilung nach § 33.

(4) Nebenwaren oder Nebendienstleistungen, etwa Versicherungen oder Finanzprodukte, bietet die Betreiberin Kunden über die Plattform nicht an. Zusatzleistungen zu einem Leistungsvertrag bietet der Servicepartner Schutzkunden nur über die Plattform an.

§ 31 Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz

(1) Die Betreiberin ist nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet, Angaben zu Servicepartnern, die über die Plattform Leistungen erbringen, jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden (§ 13 PStTG). Die Leistungen der Servicepartner sind persönliche Dienstleistungen im Sinne des § 5 PStTG.

(2) Gemeldet werden insbesondere

• bei natürlichen Personen Name, Anschrift des Wohnsitzes, Steueridentifikationsnummer mit dem ausstellenden Staat oder, wenn keine erteilt ist, der Geburtsort, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum, • bei Rechtsträgern Name, Sitz, Steueridentifikationsnummer mit dem ausstellenden Staat, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Handelsregisternummer und Betriebsstätten, über die Leistungen erbracht werden, • die Mitgliedstaaten, in denen der Servicepartner ansässig ist, und, sofern vorhanden, die Kennung des Kontos, auf das die Vergütung gezahlt wird, sowie der Name des Kontoinhabers, wenn er abweicht, und • je Quartal die Vergütung, die Zahl der Leistungen und die einbehaltenen oder berechneten Gebühren, Provisionen und Steuern.

(3) Vergütung ist das Entgelt, das dem Servicepartner gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich der von der Betreiberin einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern (§ 5 Abs. 2 PStTG).

(4) Der Servicepartner stellt die Angaben bei der Aufnahme zur Verfügung, belegt sie auf Verlangen und teilt Änderungen unverzüglich mit. Seine Bankverbindung erfasst er nur in seinem Stripe-Konto (§ 6 Abs. 1 und 6). Die Betreiberin prüft die Angaben nach den Sorgfaltspflichten des PStTG.

(5) Legt der Servicepartner angeforderte Angaben nicht vor, erinnert ihn die Betreiberin zweimal. Legt er sie auch dann nicht vor, sperrt die Betreiberin ihn frühestens 60 Tage und spätestens 180 Tage nach der ursprünglichen Aufforderung für die weitere Nutzung der Plattform und stellt sicher, dass er sich nicht erneut bei der Plattform registrieren kann (§ 23 Satz 2 Nr. 1 PStTG). Die Sperre hebt sie auf, sobald er die Angaben vorlegt. Während der Sperre schließt die Betreiberin keine Leistungsverträge im Namen des Servicepartners, versendet keine Angebote und Einsatzanfragen und plant keine Einsätze; zugesagte Einsätze sagt sie in seinem Namen ab, bietet den Kunden einen anderen Servicepartner an und kündigt laufende Abos entsprechend § 32 Abs. 5. Im Übrigen bleiben bestehende Leistungsverträge bestehen.

(6) Die Betreiberin teilt dem Servicepartner vor der ersten Meldung mit, dass Angaben über ihn gemeldet werden, und übermittelt ihm die gemeldeten Angaben bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 22 PStTG). Ihre Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Pflichten bewahrt sie 10 Jahre auf (§ 24 PStTG).

§ 32 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Plattformvertrag beginnt mit dem Abschluss der Partnervereinbarung und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Servicepartner kann den Plattformvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen, mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Tag, den er bestimmt.

(3) Die Betreiberin kann den Plattformvertrag nach § 24 kündigen. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Mit dem Ende des Plattformvertrags endet die Freigabe; bei einer Kündigung des Servicepartners mit sofortiger Wirkung gilt § 4 Abs. 5 Satz 2. Angebote, die die Betreiberin bis dahin im Namen des Servicepartners abgegeben hat, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit verbindlich (§ 4 Abs. 7). Bestehende Leistungsverträge bleiben bestehen und werden über die Plattform abgewickelt, bis sie erfüllt oder beendet sind; dafür behält der Servicepartner seinen Zugang zum Anbieterbereich.

(5) Laufende Abos kündigt die Betreiberin im Namen des Servicepartners zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach den Leistungsbedingungen und schlägt den Kunden einen anderen Servicepartner vor. Einen Vertrag mit diesem schließt der Kunde nur, wenn er zustimmt.

(6) Für die Abwicklung bestehender Leistungsverträge nach Absatz 4 und § 4 Abs. 5 gelten diese Bedingungen fort, insbesondere § 5 Abs. 5 und 6, § 7 bis § 19, § 21, § 24 Abs. 1 bis 4, § 25 und § 34. Außerdem gelten nach dem Ende fort

• die Provision für Leistungsverträge, die über die Plattform geschlossen wurden (§ 16), • die Erstattungen nach § 14 Abs. 8 und § 17 Abs. 6, • Haftung, Freistellung und Versicherung (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 19) für alle Ansprüche aus Einsätzen bis zum Ende der Abwicklung, • Rechnungen, Aufbewahrung und Auftragsverarbeitung (§ 15 und § 28), • der Kundenschutz für die Dauer der Schutzfrist (§ 22) sowie Auskunft, Anhörung, Schätzung und Vertragsstrafe wegen Verstößen während der Schutzfrist auch nach deren Ende, bis die Ansprüche daraus verjährt sind (§ 23), • die Pflicht, Änderungen von Anschrift und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 6), bis alle Schutzfristen abgelaufen und alle Ansprüche aus dem Plattformvertrag abgewickelt sind, • die Pflicht, Schlüssel an den Kunden zurückzugeben (§ 10 Abs. 3), • Vertraulichkeit, Datenschutz und Datenzugang (§ 26 bis § 29) und • die Meldepflichten nach § 31.

(7) Wird über das Vermögen des Servicepartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, schließt die Betreiberin keine Leistungsverträge mehr in seinem Namen, informiert die Kunden laufender Leistungsverträge und stimmt die weitere Abwicklung mit dem Insolvenzverwalter ab (§ 115 bis § 117 der Insolvenzordnung).

§ 33 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Die Betreiberin kann diese Bedingungen und die Leistungsbedingungen aus einem sachlichen Grund ändern, insbesondere bei geänderter Rechtslage oder Rechtsprechung, bei neuen oder geänderten Funktionen und Leistungen der Plattform, aus Gründen der Sicherheit oder bei geänderten Abläufen der Zahlungsabwicklung, soweit die Änderung nicht unter Absatz 4 fällt.

(2) Sie teilt jede Änderung dem Servicepartner mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit, mit dem Inhalt der Änderung, dem Tag des Wirksamwerdens und einem Hinweis auf das Kündigungsrecht. Die Mitteilung steht zusätzlich im Anbieterbereich. Erfordert eine Änderung technische oder geschäftliche Anpassungen beim Servicepartner, wählt sie eine längere Frist.

(3) Der Servicepartner kann den Plattformvertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt er nicht, gilt die Änderung ab dem mitgeteilten Tag; darauf weist die Mitteilung besonders hin.

(4) Eine Änderung, die zum Nachteil des Servicepartners seine Hauptpflichten oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berührt, wird nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Textform oder im Anbieterbereich wirksam; dort hält die Betreiberin die Zustimmung mit Fassung, Datum und der zustimmenden Person fest. Das gilt insbesondere für Provisionssatz und Bemessungsgrundlage der Provision, neue Entgelte, die Tragung von Zahlungsgebühren, die Zeitpunkte des Einzugs (§ 13), den Kreis der Schutzkunden, die Schutzfrist, die Pflichten nach § 22 Abs. 7, Auskunft und Schätzung nach § 23, die Vertragsstrafe, den Umfang der Vollmacht, Haftung, Freistellung und Versicherung, die Erstattungen nach § 14 Abs. 8 und § 17 Abs. 6, die Freiheit nach § 7 Abs. 4 sowie Laufzeit und Kündigung. Schweigen und die weitere Nutzung der Plattform sind dafür keine Zustimmung. Für Änderungen der Preisliste gilt allein § 5 Abs. 4.

(5) Rückwirkende Änderungen nimmt die Betreiberin nicht vor, es sei denn, ein Gesetz verlangt sie oder sie sind für den Servicepartner nur vorteilhaft.

(6) Die Frist nach diesem Paragrafen gilt nicht, soweit die Betreiberin eine Änderung aufgrund eines Gesetzes, einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Entscheidung in kürzerer Zeit vornehmen muss oder soweit sie eine unvorhergesehene und unmittelbar drohende Gefahr abwehren muss, etwa Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen oder andere Risiken für die Cybersicherheit.

(7) Darf eine Bestimmung der Leistungsbedingungen nach einem Gesetz, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer behördlichen Anordnung nicht mehr verwendet werden oder hat sich die Betreiberin zur Abwendung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs verpflichtet, sie nicht mehr zu verwenden oder zu empfehlen, streicht die Betreiberin sie mit sofortiger Wirkung oder ersetzt sie durch die gesetzliche Regelung; Absatz 2 bis 4 gelten dafür nicht. Hat sich der Servicepartner mit Zustimmung der Betreiberin oder nach § 12 Abs. 2 letzter Satz ohne sie entsprechend verpflichtet und das der Betreiberin in Textform mitgeteilt, verwendet sie die Bestimmung ab Zugang dieser Mitteilung in seinem Namen nicht mehr und kann sie nach Satz 1 auch für alle Servicepartner streichen oder durch die gesetzliche Regelung ersetzen. Auf eine solche Bestimmung beruft sie sich in bestehenden Leistungsverträgen im Namen des Servicepartners nicht mehr, soweit das Gesetz, die Entscheidung, die Anordnung oder die Verpflichtung auch das untersagt. Jede Änderung nach diesem Absatz teilt sie dem Servicepartner unverzüglich mit dem Grund in Textform mit.

§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Für den Plattformvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Servicepartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Plattformvertrag. Die Betreiberin kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Servicepartners klagen.

(3) Erklärungen nach diesen Bedingungen bedürfen der Textform, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mitteilungen sendet die Betreiberin an die E-Mail-Adresse, die der Servicepartner in der Partnervereinbarung oder im Anbieterbereich angegeben hat. Auskunftsverlangen, Mahnungen, Anhörungen und Zahlungsaufforderungen nach § 23 sowie Anforderungen nach § 14 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 sendet sie als Datei an diese E-Mail-Adresse, nach dem Ende des Plattformvertrags an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse oder per Post an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Erklärungen an die Betreiberin, etwa eine Kündigung oder eine Anfrage zur Vermittlung nach § 22, sendet der Servicepartner an die E-Mail-Adresse, die das Impressum nennt, oder, soweit diese Bedingungen es vorsehen, über den Anbieterbereich.

(4) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen nur der Information.

(5) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Zwingende Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/1150, bleiben unberührt.

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